TE Vfgh Erkenntnis 2014/6/23 B1463/2013

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Veröffentlicht am 23.06.2014
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Index

L0030 Bezüge, Bürgermeisterentschädigung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Anlassfall

Spruch

I.              Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II.              Das Land Oberösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerdeführerin ist seit 8. Jänner 2009 hauptberuflich als Bürgermeisterin der Marktgemeinde Schwertberg in Oberösterreich tätig. Zudem bezog sie von 10. Mai 1998 bis 28. Dezember 2012 (Datum der zweiten Eheschließung) eine "Witwenpension nach dem ASVG" und eine "Firmenpension ihres verstorbenen Mannes bei der Linz AG".

Die Beschwerdeführerin beantragte am 16. Jänner 2013 die Feststellung, dass sie seit dem 8. Jänner 2009 das Amt der Bürgermeisterin hauptberuflich ausübe und Bezüge seit diesem Zeitpunkt rechtmäßig erhalten habe.

Mit Bescheid des 1. Vizebürgermeisters der Marktgemeinde Schwertberg vom 4. März 2013 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin nur der Bezug für die nebenberufliche Ausübung der Bürgermeisterfunktion gebühre; der Differenzbetrag zwischen hauptberuflicher und nebenberuflicher Tätigkeit betrage insgesamt € 141.984,07. Der Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Schwertberg vom 2. Mai 2013 nicht stattgegeben. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der OÖ Landesregierung vom 17. Oktober 2013 als unbegründet abgewiesen.

Gegen den Bescheid der Vorstellungsbehörde richtet sich vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der litb, der litc, des Wortes "oder" in der litd sowie der Wortfolge "aus einer betrieblichen Pensionsvorsorge" in der lite des §2 Abs4a Z3 Oö Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl für Oberösterreich 9, idF LGBl für Oberösterreich 11/2008, (in der Folge: OÖ GBG) ein.

3. Mit Erkenntnis vom 13. Juni 2014, G25-26/2014, wurden die litb, die litc, das Wort "oder" in der litd sowie die Wortfolge "aus einer betrieblichen Pensionsvorsorge" in der lite des §2 Abs4a Z3 OÖ GBG, LGBl 9/1998, idF LGBl 11/2008, als verfassungswidrig aufgehoben.

4. Die Beschwerde ist begründet.

Die bescheiderlassende Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1463.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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