RS Vwgh 2014/4/29 2013/04/0072

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Veröffentlicht am 29.04.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Vorliegen eines Berufungsverzichts ist besonders streng zu prüfen. Auch ist ein anlässlich der Unterzeichnung eines Berufungsverzichts vorliegender Willensmangel, wenn er tatsächlich bestanden hat, zu Gunsten des Beschwerdeführers zu beachten. Voraussetzung für einen gültigen Berufungsverzicht ist u.a. weiters, dass er ohne Druck und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wird (vgl. zum Ganzen das E vom 12. Mai 2005, 2005/02/0049, mwN).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040072.X02

Im RIS seit

04.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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