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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs4;Rechtssatz
Das Vorliegen eines Berufungsverzichts ist besonders streng zu prüfen. Auch ist ein anlässlich der Unterzeichnung eines Berufungsverzichts vorliegender Willensmangel, wenn er tatsächlich bestanden hat, zu Gunsten des Beschwerdeführers zu beachten. Voraussetzung für einen gültigen Berufungsverzicht ist u.a. weiters, dass er ohne Druck und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wird (vgl. zum Ganzen das E vom 12. Mai 2005, 2005/02/0049, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040072.X02Im RIS seit
04.06.2014Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014