RS Vwgh 2014/4/29 2013/04/0072

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Veröffentlicht am 29.04.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VStG §51 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der bloße Umstand, dass dem innerhalb der Berufungsfrist eingebrachten Berufungsschriftsatz die Erhebung einer mündlichen, auf die Strafhöhe beschränkten Berufung vorangegangen ist, führt für sich genommen nicht zur Unbeachtlichkeit der schriftlichen Berufung. Nach ständiger hg. Rechtsprechung sind, wenn eine Partei innerhalb offener Berufungsfrist mehrere Schriftsätze einbringt, mit denen Berufung gegen denselben Bescheid erhoben wird, diese als eine Berufung anzusehen (Hinweis E vom 1. März 2006, 2005/21/0064, mwN). Da gemäß § 51 Abs. 3 VStG Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren auch mündlich eingebracht werden können, kann für den hier vorliegenden Fall der Ergänzung einer mündlichen Berufung durch einen innerhalb der Berufungsfrist eingebrachten Berufungsschriftsatz nicht anderes gelten. Davon Abweichendes könnte nur dann angenommen werden, wenn der Bf hinsichtlich der Schuldfrage einen wirksamen Berufungsverzicht abgegeben hätte. Diesfalls wäre der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und die Behörde hätte sich mit den Ausführungen in der schriftlichen Berufung zur Schuldfrage nicht mehr befassen können, weil "Sache" des Verfahrens nur mehr die Straffrage gewesen wäre (Hinweis E vom 16. September 2009, 2008/09/0366).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040072.X01

Im RIS seit

04.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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