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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art151 Abs51 Z7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2014/18/0003 B 30. April 2014 RS 1Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht des Bundes an die Stelle des Asylgerichtshofes getreten ist, die Entscheidungsfrist für das BVwG infolge seiner Neuerrichtung und des damit erfolgten Zuständigkeitsüberganges mit 1. Jänner 2014 neu zu laufen begonnen hat (Hinweis B vom 24. März 2014, Fr 2014/01/0002). Da die Entscheidungsfrist über die Beschwerde des Antragstellers (von sechs Monaten gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG 2014) bei Einbringung seines Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen war, hat das BVwG den Fristsetzungsantrag zu Recht gemäß § 30a Abs. 1 und 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen und führt auch der gegenständliche Vorlageantrag zu keinem anderen Ergebnis. Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm § §38 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen und es tritt diese Entscheidung somit an die Stelle des erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014180006.F01Im RIS seit
30.06.2014Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014