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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs 1 WaffG 1996 vorliegen, ist ein mängelfreies Ermittlungsverfahren, aufgrund dessen in einer ausreichend begründeten Entscheidung festgestellt wird, dass diese Person die ihr zur Last gelegten Taten auch tatsächlich begangen hat. Der bloße Hinweis, die Behörde gehe "nach intensiven Aktenstudium und Auswertung sämtlicher im Akt einliegenden Niederschriften" davon aus, dass vom Betroffenen "eine solche kriminelle Energie, insbesondere unter Alkoholeinfluss, ausgeht, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht ausschließt", reicht für eine nachvollziehbare Begründung nicht aus.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030033.J02Im RIS seit
10.06.2014Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014