RS Vwgh 2014/5/5 Ro 2014/03/0033

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Veröffentlicht am 05.05.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs 1 WaffG 1996 vorliegen, ist ein mängelfreies Ermittlungsverfahren, aufgrund dessen in einer ausreichend begründeten Entscheidung festgestellt wird, dass diese Person die ihr zur Last gelegten Taten auch tatsächlich begangen hat. Der bloße Hinweis, die Behörde gehe "nach intensiven Aktenstudium und Auswertung sämtlicher im Akt einliegenden Niederschriften" davon aus, dass vom Betroffenen "eine solche kriminelle Energie, insbesondere unter Alkoholeinfluss, ausgeht, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht ausschließt", reicht für eine nachvollziehbare Begründung nicht aus.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030033.J02

Im RIS seit

10.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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