RS Vwgh 2014/5/5 Ro 2014/03/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2014
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
JagdG NÖ 1974 §6 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §9 Abs2 impl;
JagdRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/03/0294 E 1. Juli 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß § 6 Abs 1 NÖ JagdG 1974 ist Voraussetzung für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes, dass es sich um eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha handelt, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite besitzt. Dabei handelt es sich um eine Fachfrage, die unter Beiziehung eines Sachverständigen beantwortet werden muss (Hinweis - zu § 9 Abs 2 NÖ JagdG 1974 - E 24.1.1996, 94/03/0069, mwN).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietJagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Eigenjagd

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030011.J01

Im RIS seit

10.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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