RS Vwgh 2014/5/19 Ro 2014/09/0042

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Veröffentlicht am 19.05.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16;
VStG §3;
VStG §3a;
VStG §53 Abs1;
VStG §54b Abs2;
VStG §54b;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/09/0009 E 19. März 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Der VfGH hegte in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2013, B 628/2013-14, gegen die den Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe regelnden Bestimmungen des VStG, die einen Strafaufschub zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen nicht vorsehen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch der VwGH sieht sich in einem Verfahren betreffend Versagung der Erbringung gemeinnütziger Leistungen nach § 54b iVm § 53 Abs 1 VStG iVm § 3a VStG mangels Vorliegens einer echten Gesetzeslücke nicht veranlasst, die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG durch eine analoge Anwendung im Verwaltungsstrafrecht zur Geltung zu bringen (Hinweis auf die eine analoge Anwendung des § 31a StGB im Verwaltungsstrafrecht verneinenden E 24. März 2011, 2008/09/0216; E 30. März 2006, 2003/09/0014).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090042.J01

Im RIS seit

30.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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