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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §16;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/09/0009 E 19. März 2014 RS 1Stammrechtssatz
Der VfGH hegte in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2013, B 628/2013-14, gegen die den Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe regelnden Bestimmungen des VStG, die einen Strafaufschub zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen nicht vorsehen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch der VwGH sieht sich in einem Verfahren betreffend Versagung der Erbringung gemeinnütziger Leistungen nach § 54b iVm § 53 Abs 1 VStG iVm § 3a VStG mangels Vorliegens einer echten Gesetzeslücke nicht veranlasst, die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG durch eine analoge Anwendung im Verwaltungsstrafrecht zur Geltung zu bringen (Hinweis auf die eine analoge Anwendung des § 31a StGB im Verwaltungsstrafrecht verneinenden E 24. März 2011, 2008/09/0216; E 30. März 2006, 2003/09/0014).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090042.J01Im RIS seit
30.06.2014Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015