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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §95 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/09/0050 E 28. Oktober 2004 RS 1Stammrechtssatz
Wurde ein Beamter wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt, so sind die Disziplinarbehörden gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 an das in Rechtskraft erwachsene Strafurteil gebunden, wobei die Bindung auch die dem Strafurteil zu Grunde liegenden Annahmen zur inneren Tatseite umfasst.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090194.X01Im RIS seit
30.06.2014Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014