RS Vwgh 2014/5/19 2013/09/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2014
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §95 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/09/0050 E 28. Oktober 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde ein Beamter wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt, so sind die Disziplinarbehörden gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 an das in Rechtskraft erwachsene Strafurteil gebunden, wobei die Bindung auch die dem Strafurteil zu Grunde liegenden Annahmen zur inneren Tatseite umfasst.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090194.X01

Im RIS seit

30.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten