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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Akt der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO, des AußerstreitG und des GerichtskommissionstarifG als unzulässigRechtssatz
Im vorliegenden Fall sind die angefochtenen Vorschriften durch gerichtliche Entscheidung, nämlich durch die im Verlassenschaftsverfahren ergangenen Entscheidungen des Bezirksgerichtes Graz-Ost, des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz und des Obersten Gerichtshofes, für den Antragsteller wirksam geworden. Das diesen gerichtlichen Entscheidungen jeweils vorangegangene Verfahren bot dem Antragsteller die Möglichkeit, sämtliche seines Erachtens gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen sprechenden Bedenken darzulegen und auf die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages an den VfGH durch das Gericht hinzuwirken. Der Umstand, dass die Gerichte seine Bedenken nicht teilten, ändert an der Unzulässigkeit eines Individualantrages nichts.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, ZivilprozessEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:E258.2014Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014