RS Vfgh 2014/6/5 E258/2014, G52/2014 ua

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Veröffentlicht am 05.06.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
B-VG Art144 Abs1 / Allg
ZPO §74 ff, §465, §505, §520, §528
AußStrG §9, §45 ff, §62 ff
GerichtskommissionstarifG §2, §5

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Akt der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO, des AußerstreitG und des GerichtskommissionstarifG als unzulässig

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall sind die angefochtenen Vorschriften durch gerichtliche Entscheidung, nämlich durch die im Verlassenschaftsverfahren ergangenen Entscheidungen des Bezirksgerichtes Graz-Ost, des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz und des Obersten Gerichtshofes, für den Antragsteller wirksam geworden. Das diesen gerichtlichen Entscheidungen jeweils vorangegangene Verfahren bot dem Antragsteller die Möglichkeit, sämtliche seines Erachtens gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen sprechenden Bedenken darzulegen und auf die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages an den VfGH durch das Gericht hinzuwirken. Der Umstand, dass die Gerichte seine Bedenken nicht teilten, ändert an der Unzulässigkeit eines Individualantrages nichts.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Zivilprozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:E258.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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