Index
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung des Individualantrags einer Tankstellenbetreiberin auf Aufhebung einer Fahrverbotsverordnung mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der AntragstellerinRechtssatz
Weder das Eigentums- noch ein sonstiges Recht in Bezug auf den Standort des Gewerbebetriebes noch eine gewerbe- oder baurechtliche Vorschrift räumt (der antragstellenden Gesellschaft) eine Rechtsposition ein, die durch das verordnete Fahrverbot für Lastkraftwagen berührt würde. Die behaupteten Auswirkungen des Fahrverbotes erweisen sich aus der Position der Antragstellerin als Inhaberin ihres Betriebsstandortes als bloß faktische Reflexwirkungen einer an die Verkehrsteilnehmer gerichteten Norm. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass das für Lastkraftwagen, deren Länge (mit oder ohne Anhänger) zwölf Meter überschreitet, geltende Fahrverbot nur an Samstagen in der Zeit von sieben bis zwölf Uhr im Zeitraum vom 15. Dezember bis 30. April gilt und die Zufahrt zum Betrieb der Antragstellerin in dieser Zeit auch nicht zur Gänze ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, FahrverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:V9.2014Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014