RS Vfgh 2014/6/5 V9/2014

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Veröffentlicht am 05.06.2014
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
FahrverbotsV des BM für Verkehr, Innovation und Technologie vom 05.11.2013 betr ein Fahrverbot für Lkw auf der Anschlussstelle Kufstein-Süd der A12 Inntalautobahn

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Tankstellenbetreiberin auf Aufhebung einer Fahrverbotsverordnung mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragstellerin

Rechtssatz

Weder das Eigentums- noch ein sonstiges Recht in Bezug auf den Standort des Gewerbebetriebes noch eine gewerbe- oder baurechtliche Vorschrift räumt (der antragstellenden Gesellschaft) eine Rechtsposition ein, die durch das verordnete Fahrverbot für Lastkraftwagen berührt würde. Die behaupteten Auswirkungen des Fahrverbotes erweisen sich aus der Position der Antragstellerin als Inhaberin ihres Betriebsstandortes als bloß faktische Reflexwirkungen einer an die Verkehrsteilnehmer gerichteten Norm. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass das für Lastkraftwagen, deren Länge (mit oder ohne Anhänger) zwölf Meter überschreitet, geltende Fahrverbot nur an Samstagen in der Zeit von sieben bis zwölf Uhr im Zeitraum vom 15. Dezember bis 30. April gilt und die Zufahrt zum Betrieb der Antragstellerin in dieser Zeit auch nicht zur Gänze ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

  • V9/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.06.2014 V9/2014

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, Fahrverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V9.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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