Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §14a Abs4, §33, §34Leitsatz
Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens und Aufhebung des Beschlusses über die Zurückweisung der Beschwerde wegen Versäumung der Mängelbehebungsfrist; keine Versäumung einer Frist, bloß unrichtige Angabe der Geschäftszahl in der Mängelbehebung; Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags; Ablehnung der Behandlung der BeschwerdeRechtssatz
Die unrichtige Angabe der dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Mängelbehebung bekannten Geschäftszahl des VfGH (U2460/2013) führte zur Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlender Mängelbehebung, welche - objektiv gesehen - nicht vorlag. Damit lag aber auch kein Fall der Versäumung einer Frist vor, weshalb die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben waren.
Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags.
Der im Antrag auf Wiedereinsetzung gestellte Antrag auf Fortsetzung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens kann als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verstanden werden.
Die Angabe der korrekten Geschäftszahl des VfGH wäre geeignet gewesen, die Zurückweisung der Beschwerde zu verhindern. Es hätte dadurch eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache ergehen können. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Umstände, die zur Falschangabe der Geschäftszahl in der Mängelbehebung geführt haben, kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bzw sein Rechtsvertreter die ihm vom Gesetz auferlegte Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Aufhebung des B v 20.02.2014, U2460/2014.
Die ursprünglich per Post eingebrachte Beschwerde war dem im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Schriftsatz des Beschwerdeführers mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angefügt. Damit wird das Erfordernis des §14a Abs4 VfGG erfüllt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Fristen, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:U2460.2013Zuletzt aktualisiert am
04.07.2014