Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und DienstrechtsverfahrenNorm
B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsumfangLeitsatz
Unzulässigkeit eines Antrags des UVS Wien auf Aufhebung von Bestimmungen des VStG betreffend den Vollzug von (Ersatz-)Freiheitsstrafen im verwaltungsbehördlichen StrafverfahrenRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung von Teilen des §53 Abs1, in eventu des §54b Abs2 VStG.
Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes (sieht man von Fällen des "Anschlussvollzuges" gemäß §53 Abs2 VStG ab) bloß in Ausnahmefällen in einem gerichtlichen Gefangenenhaus zu erfolgen (vgl VfGH 12.12.2013, B628/2013).
Die vom antragstellenden UVS Wien mit dem Primärantrag bzw mit dem ersten Eventualantrag intendierte Gesetzesaufhebung gäbe dem verbleibenden Teil des §53 Abs1 VStG einen gänzlich veränderten, dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Inhalt: Die Aufhebung der angefochtenen Wortfolgen in §53 Abs1 VStG hätte nämlich zur Folge, dass dem Bestraften im Verwaltungsstrafverfahren ein "Wahlrecht" im Hinblick auf den Vollzugsort einer Ersatzfreiheitsstrafe eingeräumt würde. Die Einräumung eines solchen subjektiven Anspruches sowie ein diesbezügliches Antragsrecht stünde jedoch dem Willen des Gesetzgebers entgegen, der vom Grundsatz der Reihenfolge von verwaltungsbehördlicher und gerichtlicher Haft getragen ist.
Was den zweiten und dritten Eventualantrag anlangt, übersieht der antragstellende UVS Wien außerdem, dass selbst für den Fall der (gänzlichen oder teilweisen) Aufhebung der Bestimmung des §54b Abs2 VStG die von ihm behauptete Unsachlichkeit - nämlich das Fehlen einer Möglichkeit, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch Erbringung gemeinnütziger Leistungen abzuwenden - mangels entsprechender positiver Regelung nicht beseitigt würde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prüfungsumfang, Verwaltungsstrafrecht, Verwaltungsstrafverfahren, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), Ersatzfreiheitsstrafe, StrafvollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:G62.2013Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014