RS Vfgh 2014/6/5 G62/2013

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Veröffentlicht am 05.06.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
VStG §53 Abs1, §54b
StVG §3, §3a

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Antrags des UVS Wien auf Aufhebung von Bestimmungen des VStG betreffend den Vollzug von (Ersatz-)Freiheitsstrafen im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung von Teilen des §53 Abs1, in eventu des §54b Abs2 VStG.

Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes (sieht man von Fällen des "Anschlussvollzuges" gemäß §53 Abs2 VStG ab) bloß in Ausnahmefällen in einem gerichtlichen Gefangenenhaus zu erfolgen (vgl VfGH 12.12.2013, B628/2013).

Die vom antragstellenden UVS Wien mit dem Primärantrag bzw mit dem ersten Eventualantrag intendierte Gesetzesaufhebung gäbe dem verbleibenden Teil des §53 Abs1 VStG einen gänzlich veränderten, dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Inhalt: Die Aufhebung der angefochtenen Wortfolgen in §53 Abs1 VStG hätte nämlich zur Folge, dass dem Bestraften im Verwaltungsstrafverfahren ein "Wahlrecht" im Hinblick auf den Vollzugsort einer Ersatzfreiheitsstrafe eingeräumt würde. Die Einräumung eines solchen subjektiven Anspruches sowie ein diesbezügliches Antragsrecht stünde jedoch dem Willen des Gesetzgebers entgegen, der vom Grundsatz der Reihenfolge von verwaltungsbehördlicher und gerichtlicher Haft getragen ist.

Was den zweiten und dritten Eventualantrag anlangt, übersieht der antragstellende UVS Wien außerdem, dass selbst für den Fall der (gänzlichen oder teilweisen) Aufhebung der Bestimmung des §54b Abs2 VStG die von ihm behauptete Unsachlichkeit - nämlich das Fehlen einer Möglichkeit, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch Erbringung gemeinnütziger Leistungen abzuwenden - mangels entsprechender positiver Regelung nicht beseitigt würde.

Entscheidungstexte

  • G62/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.06.2014 G62/2013

Schlagworte

VfGH / Prüfungsumfang, Verwaltungsstrafrecht, Verwaltungsstrafverfahren, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), Ersatzfreiheitsstrafe, Strafvollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G62.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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