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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des EStG 1988 betreffend Einkünfte aus Kapitalvermögen infolge Zumutbarkeit des VerwaltungsrechtswegesRechtssatz
Der Antragsteller hat die Möglichkeit, gemäß §97 Abs2 EStG 1988 einen Antrag auf Veranlagung der der Kapitalertragssteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen zu stellen. Ein Antrag auf Veranlagung zum besonderen Steuersatz gemäß §27a Abs1 EStG 1988 steht dem Steuerpflichtigen stets offen, nicht nur zum Zweck des Verlustausgleiches (RV1212 BlgNR 24 GP). Der Antragsteller kann somit im Wege eines Antrages auf Veranlagung gemäß §97 Abs2 EStG 1988 eine bescheidmäßige Steuerfestsetzung erwirken.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Einkommensteuer, Einkunftsarten Kapitalvermögen, KapitalertragsteuerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:G8.2014Zuletzt aktualisiert am
04.07.2014