RS Vfgh 2014/6/5 G8/2014

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Veröffentlicht am 05.06.2014
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
EStG 1988 §27 Abs1, Abs3, §27a, §97 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des EStG 1988 betreffend Einkünfte aus Kapitalvermögen infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Der Antragsteller hat die Möglichkeit, gemäß §97 Abs2 EStG 1988 einen Antrag auf Veranlagung der der Kapitalertragssteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen zu stellen. Ein Antrag auf Veranlagung zum besonderen Steuersatz gemäß §27a Abs1 EStG 1988 steht dem Steuerpflichtigen stets offen, nicht nur zum Zweck des Verlustausgleiches (RV1212 BlgNR 24 GP). Der Antragsteller kann somit im Wege eines Antrages auf Veranlagung gemäß §97 Abs2 EStG 1988 eine bescheidmäßige Steuerfestsetzung erwirken.

Entscheidungstexte

  • G8/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.06.2014 G8/2014

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Einkommensteuer, Einkunftsarten Kapitalvermögen, Kapitalertragsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G8.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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