RS Vfgh 2014/6/5 U2029/2013 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2014
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3

Leitsatz

Verletzung der minderjährigen afghanischen Erstbeschwerdeführerin im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Asylantrags infolge Unterlassen der Ermittlungstätigkeit zu Schulbildungsmöglichkeiten für Mädchen im Osten Afghanistans bzw zur Zumutbarkeit eines Schulbesuchs in einem anderen Landesteil

Rechtssatz

Der AsylGH hält fest, dass vor allem im von den Taliban beherrschten Osten Afghanistans - wo sich auch Nangarhar, die Heimatprovinz der Erstbeschwerdeführerin, befindet - der Schulbesuch von Mädchen in den meisten Fällen gar nicht möglich sei. Konkrete Feststellungen zu den Schulbildungsmöglichkeiten für Mädchen im Osten Afghanistans und in der Provinz Nangarhar trifft der AsylGH hingegen nicht. Gerade im Hinblick auf das die minderjährige Erstbeschwerdeführerin betreffende Vorbringen, wonach sie in ihrer Heimat keine Möglichkeit habe, die Schule zu besuchen und die Ausführung des AsylGH, wonach Bildungsmöglichkeiten für Mädchen gerade im Osten des Landes sehr eingeschränkt sind, ist es nicht nachvollziehbar, wenn der AsylGH die Schulbildungsmöglichkeiten in dieser Region Afghanistans nicht näher prüft (vgl VfSlg 19646/2012).

Der AsylGH führt weiter aus, dass die im Osten Afghanistans stark eingeschränkten Schulbildungsmöglichkeiten für Mädchen nicht für das gesamte Staatsgebiet gelten würden. In diesem Punkt unterlässt der AsylGH allerdings jegliche Ermittlungstätigkeit darüber, ob es der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin überhaupt zumutbar wäre, in einem anderen Teil Afghanistans die Schule zu besuchen.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin.

Entscheidungstexte

  • U2029/2013 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 05.06.2014 U2029/2013 ua

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U2029.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten