RS Vfgh 2014/6/11 B623/2013 ua

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Veröffentlicht am 11.06.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §41a Abs9

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Abweisung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ infolge verfassungswidriger Interessenabwägung

Rechtssatz

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich widerspricht nicht den Beschwerdeausführungen, dass beide großjährigen Kinder in Österreich aufenthaltsberechtigt seien, bereits Familien gegründet hätten und mit ihren eigenen Familien in Österreich leben würden, sodass von einer stabilen aufenthaltsrechtlichen Situation der Kinder auszugehen sei.

Die belangte Behörde lässt in den angefochtenen Bescheiden außer Betracht, dass in einem amtsärztlichen Gutachten der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 30.05.2012 der familiären Beziehung der psychisch kranken Beschwerdeführerin zu ihren Kindern besondere Bedeutung beigemessen wurde. Dieses Gutachten stellt fest, dass die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer in Österreich lebenden Familie sich auf ihre Gesundheit "verheerend" auswirken würde und dass "aus amtsärztlicher Sicht eine Abschiebung in den Kosovo für den Gesundheitszustand [der Beschwerdeführerin] als äußerst bedenklich angesehen werden" müsse. Die Beibehaltung einer stabilen familiären Umgebung sei medizinisch indiziert.

Die belangte Behörde hat in beiden angefochtenen Bescheiden zwar eine Interessenabwägung iSd Art8 EMRK vorgenommen und hat sich aber dabei nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin zu einer höheren Schutzwürdigkeit ihres im Bundesgebiet entfalteten Familienlebens führen.

Entscheidungstexte

  • B623/2013 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.06.2014 B623/2013 ua

Schlagworte

Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B623.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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