Norm
FinStrG §22 Abs1Rechtssatz
Die Anordnung des § 22 Abs 1 FinStrG, getrennte Strafen zu verhängen, impliziert das Erfordernis, jede dieser Strafen anhand eines eigenen ? also vom anderen unabhängigen ? Konkretisierungsvorgangs zu ermitteln (Lässig in WK² FinStrG § 22 Rz 4).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129426Im RIS seit
30.06.2014Zuletzt aktualisiert am
30.06.2014