Norm
StPO §263 Abs4Rechtssatz
Die in Absatz 4 normierte Frist von drei Monaten zur Einbringung der Anklage oder Fortführung des Ermittlungsverfahrens beginnt mit der Beschlussfassung über den Verfolgungsvorbehalt (Abs 2) oder mit Vertagung der Hauptverhandlung (Abs 3) zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2014:RG0000114Im RIS seit
02.07.2014Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014