TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/4 2000/11/0218

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

82/05 Lebensmittelrecht;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

FleischUG 1982 §50 Z22;
FrischfleischHygieneV 1994 §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des J in F, vertreten durch Waneck & Kunze, Rechtsanwaltspartnerschaft in 1010 Wien, Schellinggasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 5. Juli 2000, Zl. UVS 30.12-39/2000-6, betreffend Übertretung der Frischfleisch-Hygieneverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass es der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter einer näher bezeichneten Aktiengesellschaft verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass am 9. November 1999 in einer in Gratkorn gelegenen Filiale angeliefertes Fleisch (vier Schweinehälften, ein halber Stier) "über eine Rollbahn durch einen Lagerraum, der nicht die Bestimmungen des § 16 Abs 1 Frischfleisch-Hygieneverordnung erfüllte", ungeschützt transportiert wurde, "obwohl Fleisch durch geeignete Maßnahmen zu schützen ist, wenn es durch solche Räumlichkeiten transportiert wird". Dadurch habe er eine Übertretung nach § 50 Z. 22 Fleischuntersuchungsgesetz in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Frischfleisch-Hygieneverordnung begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 17 Abs. 3 Frischfleisch-Hygieneverordnung lautet:

"Die Anlieferung zum Betrieb, in den Arbeitsraum und in den Verkaufsraum hat so zu erfolgen, daß das Fleisch beim Transport im Freien und durch Räumlichkeiten, die nicht den Bestimmungen nach Abs. 1 entsprechen, durch geeignete Maßnahmen geschützt ist und die vorgeschriebenen Temperaturen nicht überschritten werden."

Bei dem gegenständlichen Transport war das Fleisch unbestritten (völlig) ungeschützt. Der Beschwerdeführer beruft sich aber darauf, dass sich bei einer in drei in Wien gelegenen Betrieben durchgeführten Versuchsreihe herausgestellt hätte, dass bei ähnlichen Transporten "eine so minimale Keimbelastung vorlag, dass diese eine zu vernachlässigende Größe darstellt". Eine Umhüllung des Fleisches erscheine nicht sinnvoll, gerade dadurch könnten mikrobiologisch nachteilige Auswirkungen eintreten. Es handle sich im vorliegenden Fall nicht um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, vielmehr müsste eine tatsächlich eingetretene nachteilige Beeinflussung des Fleisches vorliegen.

Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass es nach der zitierten Verordnungsbestimmung auf den tatsächlichen Eintritt einer nachteiligen Beeinflussung des Fleisches nicht ankommt. Die Bestimmung soll vielmehr sicherstellen, dass es zu einer derartigen nachteiligen Beeinflussung von vornherein gar nicht kommen kann. Eine Erörterung, welche Maßnahmen (Umhüllen, Verpacken oder anderes) im Sinne des § 17 Abs. 3 Frischfleisch-Hygieneverordnung geeignet sind, den Eintritt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung zu verhindern, kann dahinstehen, da im vorliegenden Fall überhaupt keine Schutzmaßnahme und nicht etwa nur eine nach Auffassung der Behörde nicht geeignete gesetzt wurde. Auf die Dauer des Transportes in ungeschütztem Zustand kommt es nicht an.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, konnte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abgewiesen werden.

Wien, am 4. Oktober 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110218.X00

Im RIS seit

05.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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