Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §111 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2014/11/0040 E 30. April 2014Rechtssatz
Dem Wortlaut des § 111 Abs. 4 Z. 4 GewO 1994 kann nicht entnommen werden, die Gastwirte seien zum Verkauf der von ihnen verabreichten Speisen, ausgeschenkten Getränke und verwendeten Lebensmittel nur in jener Menge berechtigt, die "sofort verzehrt" bzw. "sofort im Lokal verbraucht werden" können. Hätte der Gesetzgeber außerdem den Verkauf der Speisen und Getränke zum sofortigen Verzehr im Gastgewerbelokal vor Augen gehabt, so hätte er dies nicht gesondert in § 111 Abs. 4 Z. 4 GewO 1994 regeln müssen, weil sich dieses Recht bereits aus § 111 Abs. 1 und 3 GewO 1994 ergibt. Vielmehr läuft diese Auffassung der Behörde auf die Rechtsansicht hinaus, der Gastgewerbetreibende dürfe gemäß § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 die dort genannten Waren nur in einer Menge verkaufen, durch die das Erscheinungsbild als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleibe, somit nicht das Erscheinungsbild eines Handelsgewerbes hervorgerufen werde. Diese Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof (jedenfalls hinsichtlich der gegenständlich anzuwendenden Fassung des § 111 Abs. 4 Z. 4 GewO 1994 - im vorliegenden Fall kam die erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 85/2013 ergänzte "Wahrungsklausel" noch nicht zur Anwendung) in den Erkenntnissen vom 2. März 2010, 2008/11/0126 und vom 17. Oktober 2013, 2013/11/0189, als unzutreffend qualifiziert.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110039.J01Im RIS seit
02.06.2014Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014