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L94405 Krankenanstalt Spital SalzburgNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2014/11/0008Rechtssatz
Nach der Systematik des § 14 Abs. 2 dritter Satz Slbg KAG 2000 ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber die Anwendung der §§ 7 bzw. 12a Slbg KAG 2000, mithin eine Prüfung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes, auf diejenige Fallgruppe beschränkt hat, die schwerwiegende Veränderungen der bestehenden Krankenanstalt umfasst. In den nicht zu dieser kleineren Fallgruppe zählenden Fällen von Veränderungen, darunter auch eine bloße Verlegung der Betriebsstätte (Abs. 2 zweiter Satz lit. e), hat eine Prüfung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes nicht zu erfolgen. Hat aber mangels Anwendbarkeit des § 12a Slbg KAG 2000 eine Prüfung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes nicht zu erfolgen, so ist eine Parteistellung der Österreichischen Zahnärztekammer nach § 12c Slbg KAG 2000 von vornherein die Grundlage entzogen. Dagegen kann auch nicht ins Treffen geführt werden, dass § 12c Slbg KAG 2000 in allen Verfahren zur Bewilligung von Veränderungen anzuwenden ist, weil diese Bestimmung auf die "zu prüfende" wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes abstellt, letztere aber im Fall einer bloßen Verlegung gar nicht zu prüfen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110007.J04Im RIS seit
04.06.2014Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014