RS Vwgh 2014/4/30 Ro 2014/11/0007

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Veröffentlicht am 30.04.2014
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Index

L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
KAG Slbg 2000 §12a Abs1 lita;
KAG Slbg 2000 §12c Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2014/11/0008

Rechtssatz

Gemäß § 12c Abs. 1 Slbg KAG 2000 hat in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Zahnambulatoriums "hinsichtlich der nach § 12a Abs 1 lit a zu prüfenden wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes" auch die Österreichische Zahnärztekammer Parteistellung. Da die Österreichische Zahnärztekammer die Parteistellung nur "hinsichtlich der nach § 12a Abs 1 lit a zu prüfenden wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes" zukommt, ist die Parteistellung auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen nach dem Slbg KAG 2000 eine Prüfung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes (Bedarfsprüfung) überhaupt stattzufinden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110007.J01

Im RIS seit

04.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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