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L94405 Krankenanstalt Spital SalzburgNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2014/11/0008Rechtssatz
Gemäß § 12c Abs. 1 Slbg KAG 2000 hat in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Zahnambulatoriums "hinsichtlich der nach § 12a Abs 1 lit a zu prüfenden wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes" auch die Österreichische Zahnärztekammer Parteistellung. Da die Österreichische Zahnärztekammer die Parteistellung nur "hinsichtlich der nach § 12a Abs 1 lit a zu prüfenden wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes" zukommt, ist die Parteistellung auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen nach dem Slbg KAG 2000 eine Prüfung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes (Bedarfsprüfung) überhaupt stattzufinden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110007.J01Im RIS seit
04.06.2014Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014