RS Vwgh 2014/4/30 2013/11/0232

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Veröffentlicht am 30.04.2014
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L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
KAG NÖ 1974 §5 Abs5;

Rechtssatz

Gemäß § 5 Abs. 5 NÖ KAG 1974 (dieses idF der 27. Novelle, LGBl. Nr. 9440-29) hatte bei selbständigen Ambulatorien die Ärztekammer für NÖ hinsichtlich des nach § 8 Abs. 1 lit. a leg.cit. zu prüfenden Bedarfes Parteistellung iSd. § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG. Die Bfin, die Ärztekammer für Wien, ist in der genannten Bestimmung nicht erwähnt. Parteistellung kraft Rechtsanspruchs oder rechtlichen Interesses kommt der Ärztekammer für Wien in Verfahren zur Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums von vornherein nicht zu. Eine Parteistellung käme demnach nur in Betracht, wenn sie der Ärztekammer für Wien durch das NÖ KAG 1974 ausdrücklich zuerkannt worden wäre. Letzteres ist aber zweifellos nicht der Fall, weil nur der Ärztekammer für NÖ eine solche Parteistellung zuerkannt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013110232.X05

Im RIS seit

29.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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