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L94403 Krankenanstalt Spital NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs. 5 NÖ KAG 1974 (dieses idF der 27. Novelle, LGBl. Nr. 9440-29) hatte bei selbständigen Ambulatorien die Ärztekammer für NÖ hinsichtlich des nach § 8 Abs. 1 lit. a leg.cit. zu prüfenden Bedarfes Parteistellung iSd. § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG. Die Bfin, die Ärztekammer für Wien, ist in der genannten Bestimmung nicht erwähnt. Parteistellung kraft Rechtsanspruchs oder rechtlichen Interesses kommt der Ärztekammer für Wien in Verfahren zur Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums von vornherein nicht zu. Eine Parteistellung käme demnach nur in Betracht, wenn sie der Ärztekammer für Wien durch das NÖ KAG 1974 ausdrücklich zuerkannt worden wäre. Letzteres ist aber zweifellos nicht der Fall, weil nur der Ärztekammer für NÖ eine solche Parteistellung zuerkannt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013110232.X05Im RIS seit
29.05.2014Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014