RS Vwgh 2014/4/30 2013/11/0232

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Veröffentlicht am 30.04.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/02 Ämter der Landesregierungen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;
AVG §1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0268 E 28. April 2008 RS 6

Stammrechtssatz

Im Bereich der Zulässigkeit monokratischer Erledigungen besteht auf Grund des BVG über die Ämter der Landesregierung kein subjektives Recht auf Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit durch das nach der Geschäftsordnung der jeweiligen Landesregierung zur Erledigung der Angelegenheit berufene Regierungsmitglied. Konsequenterweise verlangt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 7941 auch nicht, dass in einem solchen Falle zum Ausdruck zu bringen ist, ein Beamter des Amtes der Landesregierung habe für ein bestimmtes Mitglied der Landesregierung gehandelt (siehe das hg. Erkenntnis vom 22. September 1998, Zl. 97/17/0448).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenZurechnung von OrganhandlungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013110232.X04

Im RIS seit

29.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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