RS Vwgh 2014/4/30 2013/11/0220

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Veröffentlicht am 30.04.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §2 Abs1;
BEinstG §4;
BEinstG §5 Abs1;
BEinstG §9;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind nicht nur bei der Berechnung der Pflichtzahl einzubeziehen (und erhöhen damit ebenso wie vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer die Pflichtzahl), sondern Teilzeitbeschäftigte sind, wenn es sich um begünstigte Behinderte handelt, auch auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht anzurechnen (Hinweis E vom 6. Mai 1997, 97/08/0123, und E vom 21. Februar 2012, 2010/11/0109). Der Verwaltungsgerichtshof hat es bereits in den zitierten Erkenntnissen als sachgerecht bezeichnet, wenn die Berechnung der Pflichtzahl und damit in weiterer Folge auch die Berechnung der Ausgleichstaxe nach der Anzahl der Dienstnehmer und nicht nach dem jeweiligen Ausmaß des Dienstverhältnisses oder der zu verrichtenden Arbeitszeit erfolgt und sohin auch Teilzeitbeschäftigte in die Berechnung der Pflichtzahl einzurechnen sind (Hinweis E vom 23. Mai 2012, 2009/11/0234).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013110220.X01

Im RIS seit

04.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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