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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BEinstG §1 Abs1;Rechtssatz
Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind nicht nur bei der Berechnung der Pflichtzahl einzubeziehen (und erhöhen damit ebenso wie vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer die Pflichtzahl), sondern Teilzeitbeschäftigte sind, wenn es sich um begünstigte Behinderte handelt, auch auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht anzurechnen (Hinweis E vom 6. Mai 1997, 97/08/0123, und E vom 21. Februar 2012, 2010/11/0109). Der Verwaltungsgerichtshof hat es bereits in den zitierten Erkenntnissen als sachgerecht bezeichnet, wenn die Berechnung der Pflichtzahl und damit in weiterer Folge auch die Berechnung der Ausgleichstaxe nach der Anzahl der Dienstnehmer und nicht nach dem jeweiligen Ausmaß des Dienstverhältnisses oder der zu verrichtenden Arbeitszeit erfolgt und sohin auch Teilzeitbeschäftigte in die Berechnung der Pflichtzahl einzurechnen sind (Hinweis E vom 23. Mai 2012, 2009/11/0234).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013110220.X01Im RIS seit
04.06.2014Zuletzt aktualisiert am
23.09.2015