RS Vwgh 2014/4/24 2013/09/0049

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Veröffentlicht am 24.04.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z3;
MRK Art6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2013/08/0013 E 2. Juni 2014

Rechtssatz

Stellt ein zur Entscheidung in der Sache zuständiges Mitglied eines Tribunals vor der Verhandlung an eine Partei die Anfrage, ein Rechtsmittel zurückzuziehen und begründet dies damit, dass Deckungsgleichheit mit einem bereits entschiedenen Fall vorliege und dass nicht die Mindeststrafe verhängt werden könne und andernfalls zusätzliche Kosten anfallen würden, so spricht dies für eine bereits erfolgte Festlegung in der Entscheidung und ist als eine Verhaltensweise zu werten, die einen wichtigen Grund iSd § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG darstellt die volle Unbefangenheit des Organs in Zweifel zu ziehen. In den Fällen in denen wegen der Mitwirkung des Mitglieds eines Tribunals, bei welchem bereits auf Grund des äußeren Anscheins Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Tribunals gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG vor dem Hintergrund des Art. 6 MRK entstanden sind, liegt ein Verfahrensmangel vor, der gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG zur Aufhebung eines derart erlassenen Bescheides führt (vgl. E 23. September 2004, 2004/07/0075; E 27. Mai 2009, 2005/04/0171; E 25. März 2010, 2004/04/0104).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenAllgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090049.X03

Im RIS seit

27.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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