TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/4 2000/11/0134

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §44 Abs2 litg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. Wolfgang Poleschinski, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, R.-Obendrauf-Straße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Dezember 1999, Zl. 11-34-45/99-4, betreffend Aufhebung einer Zulassung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 44 Abs. 2 lit. g KFG 1967 die Zulassung des für den Beschwerdeführer unter einem näher bezeichneten Kennzeichen zugelassenen Kraftfahrzeuges aufgehoben.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 2 lit. g KFG 1967 kann die Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, die Zulassung aufheben, wenn der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c nicht nachkommt. Nach der im vorliegenden Fall zum Tragen kommenden Bestimmung der lit. b des § 43 Abs. 4 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz, erster Halbsatz, KFG 1967 in Verbindung mit Art. VIII Z. 1 des Hauptwohnsitzgesetzes BGBl. Nr. 505/1994 im gegebenen Zusammenhang der Hauptwohnsitz.

Das in Rede stehende Kraftfahrzeug war im Jahre 1995 von der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Hartberg, zugelassen worden. Dem lag die Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer habe seinen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde St. Magdalena a. L. In einem an den Beschwerdeführer an eine Grazer Anschrift gerichteten Schreiben der Erstbehörde vom 2. September 1999 vertrat diese die Auffassung, er habe den dauernden Standort des Fahrzeuges vom Bezirk Hartberg nach Graz verlegt, und forderte ihn zur Abmeldung des Fahrzeuges nach § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967 auf. Dieses Schreiben wurde laut Rückschein am 3. September 1999 an der Grazer Anschrift persönlich übernommen.

Mit Schreiben vom 14. September 1999 teilte das Gemeindeamt St. Magdalena a. L. dem Beschwerdeführer (wiederum unter der Grazer Anschrift) mit, dass unter Berufung auf eine "Führerscheinangelegenheit" bekannt sei, dass er in Graz wohnhaft sei, der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr an der Anschrift "Weinberg 80" in St. Magdalena gegeben sei, seine Meldung als Hauptwohnsitz dem Meldegesetz nicht entspreche und mit Datum 1 Oktober 1999 die amtswegige Abmeldung erfolge. Wie sich aus einer Mitteilung des Bürgermeisters der Gemeinde St. Magdalena a. L. an den Verwaltungsgerichtshof ergibt, hat der Beschwerdeführer auf das Schreiben vom 14. September 1999 mit einem mit 17. September 1999 datierten Schreiben reagiert, in dem er der Sache nach die Berechtigung zur amtswegigen Abmeldung bestritt. Daraufhin erließ der Bürgermeister der in Rede stehenden Gemeinde eine undatierte Erledigung, in der der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ungeachtet seines Schreibens vom 17. September 1999 die amtswegige Abmeldung mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 durchgeführt worden sei. Diese Vorgänge sind vor dem Hintergrund des § 15 Meldegesetz 1991 als Verständigung von der Absicht der Meldbehörde, eine amtswegige Abmeldung zu verfügen, mit Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne des Abs. 2 sowie als Erhebung von Einwendungen dagegen zu werten. Den Bürgermeister hätte nach dem zweiten Satz des Abs. 2 die dessenungeachtet verfügte amtswegige Abmeldung mittels förmlichem Bescheid zu verfügen gehabt. Die erwähnte undatierte Erledigung kann nicht als ein derartiger Bescheid angesehen werden; es fehlen ihr die Bezeichnung als Bescheid und die Rechtsmittelbelehrung, es

fehlte auch - wie sich aus der Mitteilung vom 11. August 2000

ergibt - der Wille, einen förmlichen Bescheid zu erlassen. Es

liegt jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob ein Bescheid erlassen worden ist, ein Zweifelsfall vor, in dem das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid entscheidend ist (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A). Die ohne Erlassung eines förmlichen Bescheides erfolgte amtswegige Abmeldung des Beschwerdeführers ist somit rechtswidrig und rechtlich unwirksam.

Der Erstbescheid vom 4. Oktober 1999 betreffend Aufhebung der Zulassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 1999 an der Grazer Anschrift durch Hinterlegung zugestellt. Auch ein Ladungsbescheid der Erstbehörde (am 24. November 1999 persönlich übernommen) und der angefochtene Bescheid (am 21. Februar 2000 durch Hinterlegung) wurden dem Beschwerdeführer an der Grazer Anschrift zugestellt (lt. Angaben des Beschwerdeführers wurde ihm der angefochtene Bescheid am 30. Dezember 1999 zugestellt).

Ein Anlass für die Einleitung des Verfahrens betreffend die Aufhebung der Zulassung vor der Erstbehörde ist dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Von einer Verlegung des Standortes des Fahrzeuges des Beschwerdeführers im Sinne des § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967 in Verbindung mit Art. VIII Z. 1 des Hauptwohnsitzgesetzes BGBl. Nr. 505/1994 könnte nur dann die Rede sein, wenn der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz verlegt hätte. Dies wurde von ihm im gesamten Verwaltungsverfahren - wie auch in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - immer bestritten.

Die belangte Behörde begründete ihre Annahme, der Beschwerdeführer habe seinen Hauptwohnsitz verlegt, ausschließlich mit der (nach dem oben Gesagten rechtswidrigen) amtswegigen Abmeldung des Beschwerdeführers durch die Gemeinde St. Magdalena a. L. Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und hat zu dessen Aufhebung nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu führen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. Oktober 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110134.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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