RS Vwgh 2014/4/24 2013/09/0049

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Veröffentlicht am 24.04.2014
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z3;
MRK Art6 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2013/08/0013 E 2. Juni 2014

Rechtssatz

Wenn das Mitglied eines Tribunals ohne sich auf eine Entscheidung festzulegen und auf neutrale Weise vor der Verhandlung mit einem Parteienvertreter Aspekte einer Rechtssache erörtert, die der Vorbereitung der Verhandlung dienen, so wird dies für sich allein genommen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit iSd § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG iVm Art. 6 Abs. 1 MRK bedeuten (vgl. Urteil OGH 8. April 2010, 13Os153/09p). Lässt sich jedoch ein Mitglied eines Gerichts oder Tribunals außerhalb der Verhandlung mit einer Partei auf eine sachverhaltsbezogene Erörterung ein oder lässt es den wahrscheinlichen Ausgang des Verfahrens erkennen, so ist der Anschein der Befangenheit gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090049.X02

Im RIS seit

27.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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