RS Vwgh 2014/4/24 2013/09/0049

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Veröffentlicht am 24.04.2014
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z3;
MRK Art6;
VStG §24;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2013/08/0013 E 2. Juni 2014

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit iSd § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (Hinweis E 27. März 2012, 2009/10/0167). Im Anwendungsbereich des Art. 6 MRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines Tribunals in verfassungskonformer Weise dann anzunehmen, wenn einem Organwalter auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt, die Unparteilichkeit kann in subjektiver und in objektiver Hinsicht betrachtet werden (vgl. Urteil EGMR 15. Dezember 2005, Kyprianou, 73797/01). In subjektiver Hinsicht ist eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Richters dann anzunehmen, wenn er vor der Verhandlung etwa durch Äußerungen zu erkennen gibt, dass er sich in der Sache bereits auf eine Entscheidung festgelegt hat (vgl. Urteile EGMR 7. August 1996, Ferrantelli and Santangelo gegen Italien, Reports 1996-III; 16. September 1999, Buscemi gegen Italien, 29569/95; 28. November 2002, Lavents gegen Lettland, 58442/00).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090049.X01

Im RIS seit

27.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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