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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51e Abs5;Rechtssatz
Mit der ausdrücklichen Bekanntgabe, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten, wird auch auf die in der eingebrachten Berufung beantragten Zeugeneinvernahmen verzichtet (zur Zulässigkeit eines Verzichts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vgl. Urteil EGMR 24. Juni 1993 im Fall Schuler-Zgraggen, Nr. 14518/89).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090047.X08Im RIS seit
27.05.2014Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014