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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/09/0082 E 23. Mai 2013 RS 7Stammrechtssatz
Für Ersatzfreiheitsstrafen gilt das Zusammenrechnungsgebot der § 22 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 VStG. Es ist nicht zu ersehen, in welcher Hinsicht dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht. Hinsichtlich des Vollzuges von Freiheitsstrafen auf Grund des VStG enthält dieses Gesetz allerdings die Regel, dass innerhalb von sechs Monaten auf Antrag grundsätzlich eine Verwaltungsstrafhaft nicht länger als sechs Wochen dauern soll (vgl. § 54a Abs. 3 VStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090047.X07Im RIS seit
27.05.2014Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014