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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/09/0082 E 23. Mai 2013 RS 6Stammrechtssatz
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde in Art. 49 Abs. 3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert; nach dieser Bestimmung darf das Strafmaß zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein. Auf der Ebene der Gesetzgebung lässt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Kriminalisierung und Sanktionierung von Verhalten nur insoweit zu, als dies zum Schutz des betreffenden Rechtsguts im Rahmen legitimer Strafzwecke erforderlich, geeignet und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass die administrativen oder strafrechtlichen Maßnahmen nicht über den Rahmen des zur Erreichung der verfolgten Ziele unbedingt Erforderlichen hinausgehen dürfen, und eine Sanktion nicht so sehr außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen darf, dass sie sich als eine Behinderung der im Vertrag verankerten Freiheiten erweist (vgl. Urteil EuGH 12. Juli 2001, C-262/99 (Paraskevas Louloudakis gegen Elliniko Dimosio). Der VwGH hat keine Bedenken, dass die § 28 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 und § 32a AuslBG, die eine Kumulation der Strafen im Fall von mehreren Übertretungen des AuslBG vorsehen, mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht im Einklang stünden. Es ist der Zweck der Regelungen des AuslBG, dass Arbeitsleistungen im Bundesgebiet vorrangig von inländischen und am österreichischen Arbeitsmarkt bereits integrierten ausländischen Arbeitskräften erbracht werden. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn für die Zulassung von Arbeitskräften effiziente und durchsetzbare Kontrollmechanismen bestehen und im Fall von Übertretungen wirksame Sanktionen zur Verfügung stehen. Es ist nicht zu ersehen, dass die im Gesetz vorgesehenen Strafen über das Maß des Erforderlichen hinausgingen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu bewirken. Die Kumulation der Strafen und die einer Hintanhaltung der möglichen Verrechnung der riskierten Strafe mit dem erwarteten Nutzen dienende Entscheidung des Gesetzgebers aber, die verbotene Beschäftigung eines Ausländers wie eine selbständige Tat zu ahnden, kann auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes angesichts der Individualität jedes einzelnen Beschäftigungsverhältnisses als erforderlich, geeignet und angemessen angesehen und nicht als Missbrauch gesetzgeberischer Gestaltungsmöglichkeiten gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090047.X06Im RIS seit
27.05.2014Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014