RS Vwgh 2014/4/24 2013/09/0047

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Veröffentlicht am 24.04.2014
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1;
AuslBG §3 Abs1;
MRKZP 07te Art4;
VStG §22 Abs1;
VStG §30 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/09/0082 E 23. Mai 2013 RS 4

Stammrechtssatz

Die Beschäftigung jedes einzelnen Ausländers ohne die erforderliche Bewilligung stellt ein eigenes Delikt dar. Von einem Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot ist daher keine Rede, wenn eine Bestrafung jeweils wegen Beschäftigung jedes einzelnen Ausländers erfolgt. Den § 22 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 VStG ist auch vor dem Hintergrund des Art. 4 7. ZP MRK keine absolute Höchststrafe zu entnehmen, die insgesamt bei Verhängung mehrerer Strafen wegen mehrerer Verwaltungsstraftaten gleichzeitig nur verhängt werden dürfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090047.X04

Im RIS seit

27.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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