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19/05 MenschenrechteNorm
AuslBG §28 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/09/0082 E 23. Mai 2013 RS 4Stammrechtssatz
Die Beschäftigung jedes einzelnen Ausländers ohne die erforderliche Bewilligung stellt ein eigenes Delikt dar. Von einem Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot ist daher keine Rede, wenn eine Bestrafung jeweils wegen Beschäftigung jedes einzelnen Ausländers erfolgt. Den § 22 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 VStG ist auch vor dem Hintergrund des Art. 4 7. ZP MRK keine absolute Höchststrafe zu entnehmen, die insgesamt bei Verhängung mehrerer Strafen wegen mehrerer Verwaltungsstraftaten gleichzeitig nur verhängt werden dürfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090047.X04Im RIS seit
27.05.2014Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014