RS Vwgh 2014/4/24 2013/09/0047

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Veröffentlicht am 24.04.2014
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/09/0039 E 20. Juni 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass die Arbeitskraft von einer anderen, als der vom Bf vertretenen Firma entlohnt worden ist, ändert nichts daran, dass sie durch die vom Bf vertretene GmbH beschäftigt wurde (vgl. E 19. Dezember 2002, 2001/09/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090047.X01

Im RIS seit

27.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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