Norm
KartG §37Rechtssatz
Die in § 37 KartG angeordnete Entscheidungsveröffentlichung setzt eine Sachentscheidung in der Hauptsache voraus. Einstweilige Verfügungen (§ 48 KartG) sind im taxativen Katalog der zu veröffentlichenden Entscheidungen nicht angeführt und daher nicht zu veröffentlichen. Abweisende Entscheidungen sind nicht nach § 37 Abs 1 KartG zu veröffentlichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129420Im RIS seit
18.06.2014Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014