RS OGH 2014/5/5 16Ok1/14

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Veröffentlicht am 05.05.2014
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Norm

KartG §37

Rechtssatz

Die in § 37 KartG angeordnete Entscheidungsveröffentlichung setzt eine Sachentscheidung in der Hauptsache voraus. Einstweilige Verfügungen (§ 48 KartG) sind im taxativen Katalog der zu veröffentlichenden Entscheidungen nicht angeführt und daher nicht zu veröffentlichen. Abweisende Entscheidungen sind nicht nach § 37 Abs 1 KartG zu veröffentlichen.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 1/14
    Entscheidungstext OGH 05.05.2014 16 Ok 1/14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129420

Im RIS seit

18.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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