RS OGH 2014/5/6 16Ok3/14, 16Ok10/15d (16Ok11/15a, 16Ok12/15y, 16Ok13/15w), 16Ok1/17h

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Veröffentlicht am 06.05.2014
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Norm

WettbG §12

Rechtssatz

Solange ein bestimmtes Verhalten als kartellrechtswidrig verfolgt werden darf, kann es auch mit allen der Ermittlungsbehörde zur Verfügung stehenden Ermittlungsmethoden aufgeklärt werden.

Das Verhalten, das durch einen Hausdurchsuchungsbefehl aufgedeckt werden soll, muss daher kein aktuelles Geschehen, sondern kann auch ein in der Vergangenheit liegender abgeschlossener Sachverhalt sein.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 3/14
    Entscheidungstext OGH 06.05.2014 16 Ok 3/14
  • 16 Ok 10/15d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2016 16 Ok 10/15d
    Auch
  • 16 Ok 1/17h
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 16 Ok 1/17h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129421

Im RIS seit

18.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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