Norm
WettbG §12Rechtssatz
Solange ein bestimmtes Verhalten als kartellrechtswidrig verfolgt werden darf, kann es auch mit allen der Ermittlungsbehörde zur Verfügung stehenden Ermittlungsmethoden aufgeklärt werden.
Das Verhalten, das durch einen Hausdurchsuchungsbefehl aufgedeckt werden soll, muss daher kein aktuelles Geschehen, sondern kann auch ein in der Vergangenheit liegender abgeschlossener Sachverhalt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129421Im RIS seit
18.06.2014Zuletzt aktualisiert am
14.08.2017