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91/01 FernmeldewesenNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Vorschriften über die Vorratsdatenspeicherung als unzulässig im Hinblick auf die im Sammelantrag genannten Personen mit Ausnahme des ersten Antragstellers mangels Darlegung der aktuellen BetroffenheitRechtssatz
Im Antrag wird lediglich für die als "Erstantragsteller" bezeichnete Person die aktuelle Betroffenheit in Rechten in Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen dargelegt. Im Hinblick auf die übrigen Antragsteller fehlt es an einer solchen Darlegung. Diese kann auch nicht durch den bei Unterzeichnung der Vollmacht gegebenen Hinweis ersetzt werden, "dass nur solche Personen im Rahmen dieses Antrags jedenfalls aktuell und unmittelbar rechtlich betroffen sind, die im eigenen Namen einen Vertrag mit einem speicherpflichtigen Anbieter abgeschlossen haben". Dadurch ist der Antrag hinsichtlich dieser übrigen Antragsteller mit einem inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel belastet, der ein Prozesshindernis darstellt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Fernmelderecht, Datenschutz, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:G62.2012Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014