RS OGH 2014/3/28 2Ob42/14m, 10Ob18/18x

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Veröffentlicht am 28.03.2014
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Norm

ZPO §461 Abs2

Rechtssatz

Bei der Frist des § 461 Abs 2 ZPO handelt es sich um eine Notfrist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 42/14m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 42/14m
    Beisatz: Dies führt dazu, dass auch diese Frist nach § 222 Abs 1 ZPO idF BBG 2011 in den dort angeführten Zeiträumen, also auch zwischen dem 15. Juli und dem 17. August, gehemmt ist. Fällt der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, wird die Notfrist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert. (T1); Veröff: SZ 2014/33
  • 10 Ob 18/18x
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 Ob 18/18x
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129397

Im RIS seit

11.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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