Norm
NO §155 Abs1 Z1Rechtssatz
„Grund zur Fortsetzung des bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens“ (§ 176 zweiter Fall NO) besteht nur, wenn die Rechtsfrage bejaht wird, ob das vom Disziplinargericht angenommene Sachverhaltssubstrat ? als wahr erwiesen ? eine Verletzung einer dem Beschuldigten in der NO oder ein einer anderen Rechtsvorschrift für die Ausübung seines Berufes auferlegten Pflicht und in diesem Fall ein Disziplinarvergehen begründete. Einen Verweisungsbeschluss (§ 170 Abs 1 [§ 130 Abs 2 RStDG] NO) zieht auch die Bejahung nicht ohne weiteres nach sich, weil darauf auch mit Ergänzung der Disziplinaruntersuchung reagiert werden kann (§ 170 Abs 1 [§ 129 RStDG] NO). Ohne Sachverhaltsgrundlage aber ist eine Antwort auf die von § 176 zweiter Fall NO gestellte ? wie überhaupt jede ? Rechtsfrage nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129411Im RIS seit
12.06.2014Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014