Norm
NO §170 Abs1Rechtssatz
Im Einleitungs- und Verweisungsbeschluss hat das Disziplinargericht der ihm vom Gesetz ausdrücklich auferlegten Pflicht zu bestimmter, das heißt übersichtlicher und klarer Bezeichnung der Beschuldigungspunkte zu entsprechen, schon um dem Beschuldigten sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129413Im RIS seit
12.06.2014Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014