RS OGH 2014/5/8 Ds31/13

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Veröffentlicht am 08.05.2014
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Norm

NO §170 Abs1
RStDG §123 Abs2
TStDG §130 Abs3

Rechtssatz

Im Einleitungs- und Verweisungsbeschluss hat das Disziplinargericht der ihm vom Gesetz ausdrücklich auferlegten Pflicht zu bestimmter, das heißt übersichtlicher und klarer Bezeichnung der Beschuldigungspunkte zu entsprechen, schon um dem Beschuldigten sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • Ds 31/13
    Entscheidungstext OGH 08.05.2014 Ds 31/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129413

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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