Norm
NO §169 Abs1Rechtssatz
Den Bezugspunkt der rechtlichen Beurteilung, ob „Grund zur Fortsetzung des bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens“ besteht, bilden die im Einleitungsbeschluss auf Sachverhaltsebene bezeichneten Beschuldigungspunkte (§ 170 Abs 1 [§ 123 Abs 2 RStDG] NO), nicht der Abtretungsbeschluss der Notariatskammer (§ 169 Abs 1 NO). Im Einleitungsbeschluss gegenüber dem Abtretungsbeschluss nicht aufgenommene Beschuldigungspunkte sind Gegenstand einer dem Disziplinaranwalt eingeräumten Beschwerde (§ 170 Abs 1 [§ 124 RStDG] NO), die Entscheidung demnach insoweit der Rechtskraft fähig. Dem Disziplinaranwalt steht nämlich auch Beschwerde gegen die Ablehnung von ihm beantragter Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung auf neue Beschuldigungspunkte zu (§ 170 Abs 1 [§ 128 Abs 2 RStDG] NO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129410Im RIS seit
12.06.2014Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014