RS OGH 2014/5/8 Ds31/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2014
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Norm

NO §169 Abs1
NO §170 Abs1
RStDG §123 Abs2
RStDG §124
RStDG §128

Rechtssatz

Den Bezugspunkt der rechtlichen Beurteilung, ob „Grund zur Fortsetzung des bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens“ besteht, bilden die im Einleitungsbeschluss auf Sachverhaltsebene bezeichneten Beschuldigungspunkte (§ 170 Abs 1 [§ 123 Abs 2 RStDG] NO), nicht der Abtretungsbeschluss der Notariatskammer (§ 169 Abs 1 NO). Im Einleitungsbeschluss gegenüber dem Abtretungsbeschluss nicht aufgenommene Beschuldigungspunkte sind Gegenstand einer dem Disziplinaranwalt eingeräumten Beschwerde (§ 170 Abs 1 [§ 124 RStDG] NO), die Entscheidung demnach insoweit der Rechtskraft fähig. Dem Disziplinaranwalt steht nämlich auch Beschwerde gegen die Ablehnung von ihm beantragter Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung auf neue Beschuldigungspunkte zu (§ 170 Abs 1 [§ 128 Abs 2 RStDG] NO).

Entscheidungstexte

  • Ds 31/13
    Entscheidungstext OGH 08.05.2014 Ds 31/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129410

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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