TE Vwgh Erkenntnis 2014/4/30 Ro 2014/11/0007

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Veröffentlicht am 30.04.2014
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Index

L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
KAG Slbg 2000 §12a Abs1 lita;
KAG Slbg 2000 §12a;
KAG Slbg 2000 §12c Abs1;
KAG Slbg 2000 §12c;
KAG Slbg 2000 §12f;
KAG Slbg 2000 §14 Abs2;
KAG Slbg 2000 §14 Abs3;
KAG Slbg 2000 §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2014/11/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revisionen der Österreichischen Zahnärztekammer in Wien, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7/III, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung 1.) vom 4. Dezember 2013, Zl. 209- AMB/69/35-2013, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2014/11/0007), und 2.) vom 5. Dezember 2013, Zl. 209- AMB/69/36-2013 (protokolliert zu hg. Zl. Ro 2014/11/0008), betreffend Bewilligung der Verlegung eines selbständigen Zahnambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers (mitbeteiligte Partei jeweils: Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in Wien, vertreten durch Becker Günther Regner Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Kolingasse 5/23),

den Beschluss gefasst:

Die Revision gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird

zurückgewiesen.

zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in Höhe von EUR 1.221,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 2.212,80, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2013 wies die Salzburger Landesregierung das Ansuchen der Revisionswerberin auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren "Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau - Verlegung der Betriebsstätte des Zahnambulatoriums der österreichischen Eisenbahner in 5020 Salzburg" ab. Als Rechtsgrundlagen waren § 8 AVG und §§ 14 Abs. 2 und 3 und 12a Abs. 1 lit. a und 12f des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 (im Folgenden: SKAG) angegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. Ro 2014/11/0007 protokollierte Revision.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2013 erteilte die Salzburger Landesregierung der Mitbeteiligten als Rechtsträgerin der privaten Krankenanstalt "Zahnambulatorium der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahner" unter Spruchpunkt I. die Bewilligung für die Verlegung der Betriebsstätte von der Adresse Südtiroler Platz 1 nach Engelbert-Weiß-Weg 10, 5020 Salzburg. Als Rechtsgrundlage war § 14 Abs. 2 lit. e und Abs. 3 SKAG angegeben. Unter einem wurde unter Spruchpunkt II, hier nicht weiter von Interesse, die Bewilligung zum Betrieb an der neuen Adresse erteilt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. Ro 2014/11/0008 protokollierte Revision.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die Ab- bzw. Zurückweisung der Revisionen beantragt. Gleiches beantragt auch die Mitbeteiligte in ihren Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Revisionen erwogen:

1.1.1. Die in den Revisionsfällen einschlägigen Bestimmungen des SKAG (dieses idF. der Novelle LGBl. Nr. 46/2013) lauten (auszugsweise):

"3. Teil

Errichtung und Betrieb selbstständiger Ambulatorien

Sachliche Voraussetzungen

§ 12a

(1) Die Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums (§ 2 Abs 1 Z 5) darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Durch das selbstständige Ambulatorium muss nach dem beabsichtigten Anstaltszweck und Leistungsangebot eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden (Abs 2 und 3), soweit nicht Abs 4 Anwendung findet.

b) Der Bewerber muss das Eigentum oder ein sonstiges Recht an der für die Krankenanstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachweisen, das ihm die zweckentsprechende Benützung der Betriebsanlage gestattet.

...

(4) Die Prüfung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes hat zu entfallen, wenn nach dem beabsichtigten Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, sind die Salzburger Gebietskrankenkasse und der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger zu hören.

...

Antrag auf Errichtungsbewilligung

§ 12b

Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung eines

selbstständigen Ambulatoriums hat zu enthalten:

1. die genaue Angabe des beabsichtigten Anstaltszweckes und Leistungsangebotes (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) der Krankenanstalt;

2. die beabsichtigte Bezeichnung, den geplanten Standort sowie das beabsichtigte Einzugsgebiet der Krankenanstalt;

...

Parteien im Verfahren, Einholung von Stellungnahmen

§ 12c

(1) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums haben neben dem Antragsteller folgende Körperschaften hinsichtlich der nach § 12a Abs 1 lit a zu prüfenden wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes Parteistellung (§ 8 AVG) und das Recht der Beschwerde gemäß Art 131 Abs 2 B-VG:

...

4. bei selbstständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer.

...

Errichtungsbewilligung

§ 12d

Im Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherung der Erfordernisse des § 12a Abs 1 lit b und c notwendigen Auflagen und Bedingungen festzulegen. Im Bewilligungsbescheid sind weiters jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonn- und Feiertagen) und soweit auf Grund des Leistungsspektrums sinnvoll die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen sowie das Einzugsgebiet festzulegen. § 10 Abs 2 gilt sinngemäß.

Vorabfeststellung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes

§ 12e

(1) Auf Antrag kann die wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes durch das selbstständige Ambulatorium vor der Beantragung der Errichtungsbewilligung festgestellt werden. Der Antrag hat die im § 12b Z 1 und 2 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für die Parteistellung gilt § 12c Abs 1 sinngemäß.

(2) Im Bescheid ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes durch das selbstständige Ambulatorium, befristet für die Dauer von höchstens drei Monaten, festzustellen. Wird innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums samt den erforderlichen ergänzenden Unterlagen (§ 12b Z 3 und 4) gestellt, ist im Errichtungsbewilligungsverfahren das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht neuerlich zu prüfen.

Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums durch einen Krankenversicherungsträger

§ 12f

Die Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums durch einen Krankenversicherungsträger ist zu erteilen, wenn

1. ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Salzburg bzw der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§ 339 ASVG) oder

2. eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann (§ 12a Abs 1 lit a).

Dies gilt auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger andere Rechtsträger mit dem Betrieb eines Ambulatoriums betraut.

Betriebsbewilligung

§ 12g

...

Veränderung der Krankenanstalt

§ 14

(1) Jede Veränderung der Krankenanstalt ist der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen alle wesentlichen Veränderungen im Anstaltszweck und Leistungsangebot, in der Organisation der Krankenanstalt, im räumlichen Bestand sowie in der apparativen und sonstigen sachlichen Ausstattung. Als solche wesentliche Änderungen gelten insbesondere:

a) eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (§ 2 Abs 1 Z 1 bis 5);

b) eine Veränderung der Form einer Allgemeinen Krankenanstalt (§ 2 Abs 2 lit a bis c);

c)

eine Änderung des Leistungsangebotes der Krankenanstalt;

d)

eine Errichtung neuer Abteilungen, Departments, Stationen oder anderer Einrichtungen wie Ambulatorien, Laboratorien oder Institute, wenn diese vom Errichtungsbewilligungsbescheid nicht umfasst waren;

e)

eine Verlegung der Betriebsstätte;

f)

eine Erweiterung der Krankenanstalt durch Neu-, Zu- oder Umbauten;

              g)              die Neuanschaffung medizinisch-technischer Großgeräte, ohne dass damit eine bauliche Maßnahme verbunden wäre.

Im Bewilligungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 8 bis 12 bzw §§ 12b bis 12g und bei Änderungen gemäß lit a bis d und g auch § 7 bzw § 12a sinngemäß anzuwenden. Bei Fondskrankenanstalten ist an Stelle der Bedarfsprüfung (§ 7 Abs 1 lit a) zu prüfen, ob die Änderung mit dem Salzburger Krankenanstaltenplan übereinstimmt. Die Bewilligung kann nur bei gegebener Übereinstimmung erteilt werden. Bei Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung weiters nur dann zu erteilen, wenn die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.

(3) Für die Erweiterung (Abs 2 lit a bis d und g) von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers findet abweichend von Abs 2 an Stelle des § 7 der § 12f Anwendung.

..."

1.1.2. Der 3. Teil des SKAG geht zurück auf die Novelle LGBl. Nr. 50/2011, mit welcher in Umsetzung der grundsatzgesetzlichen Vorgaben eigene Bestimmungen über die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von selbständigen Ambulatorien - getrennt von denjenigen betreffend bettenführende Krankenanstalten - aufgenommen wurden. In § 14 SKAG kam es aus Anlass dieser Novelle nur zu Anpassungen von verwiesenen Bestimmungen (nunmehr Verweise auf Bestimmungen des 3. Teils). Die Materialien (RV 286 Blg Salzburger Landtag, 3. Session 14. GP, AB 392 Blg Salzburger Landtag, 3. Session 14. GP) enthalten dazu keine näheren Ausführungen.

§ 14 Abs. 2 und 3 SKAG geht seinerseits im Wesentlichen zurück auf die Novelle LGBl. Nr. 91/2005. Die RV, 85 Blg Salzburger Landtag, 3. Session 13. GP, 19), führt hiezu Folgendes aus:

"Zu Z 8:

In der praktischen Vollziehung entstanden bisher oft Unklarheiten, bei welchen Änderungen einer Krankenanstalt eine Bedarfsprüfung vorzunehmen ist. Bei der Verlegung der Betriebsstätte oder der Erweiterung einer Krankenanstalt durch Neu- , Zu- oder Umbauten soll dies in Hinkunft nur mehr dann der Fall sein, wenn damit auch eine der im § 14 Abs 1 lit a bis d oder g beschriebene Änderung verbunden ist (zB Änderung des Leistungsangebots, Errichtung neuer Abteilungen uä). Die Rechtslage für Ambulatorien von Krankenversicherungsträgern (Z 8.2.) bleibt inhaltlich weitgehend unverändert; auch hier soll aber das an Stelle der Bedarfsprüfung (§ 7) vorgesehene Koordinierungsverfahren nach § 11 Abs 1 und 3 nur bei jenen Erweiterungen stattfinden, die Einfluss auf das Leistungsangebot haben.

..."

1.2.1. Das Bundesgesetz über Krankenanstalt und Kuranstalten (KAKuG) lautete im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide idF der Novelle BGBl. I Nr. 81/2013 - die sechsmonatige Umsetzungsfrist für die Landesausführungsgesetze war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen - (auszugsweise):

"Zulassungsverfahren für selbstständige Ambulatorien

§ 3a. (1) Selbstständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3 ist zulässig.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

1. nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,

a) zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und

b) zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit

eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann,

2. das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind,

...

(4) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbstständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören. Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfes abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt.

...

§ 4. (1) Jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Bei Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung insbesondere nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes und die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.

(2) Für die Erwerbung oder die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die Bestimmungen des § 3 entsprechend anzuwenden.

...

§ 65b. (1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 3 Abs. 2a, § 3a Abs. 4, § 5a Abs. 1 Z 2, § 5b Abs. 6, § 10a Abs. 1, § 19a Abs. 3 und § 27b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

..."

1.2.2. Der mit der Novelle BGBl. I Nr. 81/2013 eingefügte letzte Satz des § 3a Abs. 4 KAKuG wird in den Gesetzesmaterialien (RV 2243 Blg NR 24. GP, 21; AB 2255 Blg NR 24. GP, 6) zwar wiedergegeben, aber nicht näher erläutert.

2.1. Da die Beschwerdefrist hinsichtlich beider angefochtener Bescheide mit Ende des 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen war, gelten gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG für die Behandlung der vorliegenden Revisionen die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 5 letzter Satz VwGbk-ÜG gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht.

2.2. Die Revision gegen den erstangefochtenen Bescheid, der die Formalparteistellung der Revisionswerberin in dem durch den zweitangefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verwaltungsverfahren verneint und den auf Beiziehung in diesem Verfahren gestellten Antrag der Revisionswerberin abweist, ist zwar zulässig, sie ist jedoch unbegründet.

2.2.1.1. Die belangte Behörde legt dem angefochtenen Bescheid folgende Sachverhaltsannahmen zugrunde:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 1953 sei der Rechtsvorgängerin der Mitbeteiligten die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Zahnambulatoriums mit einem Behandlungsstuhl an einer näher genannten Betriebsstätte in 5020 Salzburg erteilt worden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. März 1993 sei die Anstaltsordnung des Zahnambulatoriums genehmigt worden. Aus dieser ergebe sich, dass das Zahnambulatorium der Durchführung von konservierenden und prothetischen Zahnbehandlungen einschließlich der Krankheit des Kiefers und des Mundes sowie zu kieferorthopädischen Behandlungen nach Maßgabe des § 153 Abs. 3 ASVG (in der am 8. März 1993 geltenden Fassung) diene. Zur Zahnbehandlung kämen nur Versicherte der Mitbeteiligten sowie anspruchsberechtigte Familienangehörige in Betracht.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juni 1994 sei zuletzt die Verlegung der Betriebsstätte nach Südtirolerplatz 1, 5020 Salzburg, genehmigt worden.

Die Mitbeteiligte beabsichtige die neuerliche Verlegung der Betriebsstätte nach Engelbert-Weiß-Weg 10, 5020 Salzburg. Aus dem modifizierten Ansuchen vom 23. Oktober 2013 ergebe sich, dass mit der Verlegung der Betriebsstätte keine Veränderung der Kapazität und des zahnmedizinischen Leistungsangebotes verbunden sei.

Aus der Vorlage eines Mietvertrags, abgeschlossen zwischen der Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK) und der Mitbeteiligten als Mieterin vom 19. September 2012 ergebe sich, dass die Räumlichkeiten des zu verlegenden Zahnambulatoriums der Mitbeteiligten in den bereits genehmigten Räumlichkeiten des Zahngesundheitszentrums der SGKK untergebracht werden sollen und mit der Unterbringung keine bewilligungspflichtigen baulichen Maßnahmen verbunden seien. Die SGKK vermiete der Mitbeteiligten einen näher bezeichneten Ordinationsraum, weiters Allgemeinflächen im 2. Stock des bestehenden Zahngesundheitszentrums zur Mitbenützung (darunter einen Sterilisationsraum), ferner Allgemeinflächen der SGKK (Eingangszone). Anlässlich eines Lokalaugenscheins vom 29. November 2013 habe abgeklärt werden können, dass der Röntgenraum nicht zu den gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten zähle. Dem Zahnambulatorium stehe ein eigenes Sterilisationsgerät zur Verfügung.

2.2.1.2. In rechtlicher Hinsicht vertritt die belangte Behörde die Auffassung, das Vorhaben sei als wesentliche Änderung des bestehenden Zahnambulatoriums iSd. § 14 Abs. 2 SKAG zu qualifizieren, und zwar als bloße Verlegung der Betriebsstätte iSd. § 14 Abs. 2 zweiter Satz lit. e SKAG, weil eine Änderung der Kapazität oder des Leistungsangebots nicht vorgesehen sei. Gemäß § 14 Abs. 2 dritter Satz SKAG sei folglich eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 12a Abs. 1 lit. a SKAG nicht geboten. Da die Formalparteistellung der Revisionswerberin auf die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 12a Abs. 1 lit. a SKAG beschränkt sei, komme ihr im Falle der bloßen Verlegung der Betriebsstätte iSd. § 14 Abs. 2 zweiter Satz lit. e SKAG keine Parteistellung zu.

2.2.2.1. Die Revision bringt zunächst vor, die Annahme der belangten Behörde, es handle sich vorliegendenfalls bloß um die Verlegung einer Betriebsstätte eines bereits bestehenden Zahnambulatoriums, sei verfehlt, denn in Wahrheit entstehe durch die Übersiedlung des bestehenden Zahnambulatoriums der Mitbeteiligten in das Gebäude der SGKK ein "Gemeinschaftszahnambulatorium", bei dem die Mitbeteiligte die Infrastruktur der SGKK mitbenütze und umgekehrt.

Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheids auf.

Die belangte Behörde hatte den modifizierten Antrag der Mitbeteiligten zu beurteilen, demzufolge weiterhin nur ein Behandlungsstuhl vorgesehen sei und auch keine Ausweitung des Leistungsangebots, weder qualitativ noch quantitativ, beabsichtigt sei. Nach den Ergebnissen ihrer Ortsaugenscheinverhandlung und dem Gutachten des Amtssachverständigen hatte die belangte Behörde keinen Grund zur Annahme, dass entgegen den Ausführungen des Sachverständigen andere als die im Bescheid genannten Räume von der Mitbeteiligten gemeinsam mit der SGKK benützt würden. Das Zahnambulatorium der Mitbeteiligten verfügt über ein eigenes Sterilisationsgerät, einen Behandlungsraum, und der Röntgenraum unterliegt keiner gemeinsamen Benützung. Soweit die Revision Gegenteiliges behauptet, entfernt sie sich ohne konkretes Vorbringen vom festgestellten Sachverhalt. Dass das kleine, auf einen einzigen Behandlungsstuhl beschränkte Zahnambulatorium der Mitbeteiligten in Räume verlegt werden soll, die von der SGKK angemietet werden, ändert nichts daran, dass ein selbständiges Zahnambulatorium der Mitbeteiligten vorliegt.

Auf der Grundlage der Bescheidfeststellungen ist die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, es liege zwar eine wesentliche Veränderung der bestehenden Krankenanstalt vor, die gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz SKAG einer Bewilligung der Landesregierung bedürfe, es handle sich aber nur um eine "Verlegung der Betriebsstätte" iSd. § 14 Abs. 2 zweiter Satz lit. e SKAG, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

2.2.2.2. Die Revision bringt weiters vor, selbst für den Fall, dass tatsächlich nur eine "Verlegung der Betriebsstätte" iSd. § 14 Abs. 2 zweiter Satz lit. e SKAG vorläge, komme der Revisionswerberin Parteistellung zu. Dies ergebe sich im Wesentlichen daraus, dass § 14 Abs. 2 dritter Satz SKAG im Bewilligungsverfahren hinsichtlich aller wesentlicher Veränderungen der Krankenanstalt, somit auch einer bloßen Verlegung, unterschiedslos die Anwendung der §§ 12b bis 12g vorschreibe. Davon seien auch § 12c, worin die Parteistellung der Revisionswerberin ausdrücklich verankert sei, und § 12f SKAG erfasst. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde biete § 14 Abs. 3 SKAG keine Basis für ein argumentum e contrario.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Zunächst ist auf den hg. Beschluss vom 18. Dezember 2007, Zl. 2006/11/0070 (Slg. Nr. 17.353A/2007) hinzuweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof zu einer früheren, aber mit der gegenständlichen vergleichbaren, Rechtslage nach dem SKAG (idF. der Novelle LGBl. Nr. 91/2005) ausgeführt hat, dass die Zahnärztekammer bei der bloßen Verlegung einer Betriebsstätte eines Abmulatoriums eines Krankenversicherungsträgers keine Parteistellung zukommt (auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen).

Diese Rechtsauffassung ist im Wesentlichen auf die vorliegendenfalls maßgebliche Fassung des SKAG zu übertragen; ferner ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 12c Abs. 1 SKAG hat in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Zahnambulatoriums "hinsichtlich der nach § 12a Abs 1 lit a zu prüfenden wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes" auch die Österreichische Zahnärztekammer Parteistellung. Da der Revisionswerberin die Parteistellung nur "hinsichtlich der nach § 12a Abs 1 lit a zu prüfenden wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes" zukommt, ist die Parteistellung auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen nach dem SKAG eine Prüfung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes (Bedarfsprüfung) überhaupt stattzufinden hat.

Der von der Revisionswerberin für ihre Rechtsansicht ins Treffen geführte § 14 Abs. 2 dritter Satz SKAG sieht vor, dass im Bewilligungsverfahren - gemeint sind Verfahren zur Bewilligung von wesentlichen Veränderungen bestehender Krankenanstalten - "die Vorschriften der §§ 8 bis 12 bzw §§ 12b bis 12g und bei Änderungen gemäß lit a bis d und g auch § 7 bzw § 12a sinngemäß anzuwenden" sind. Diese Anordnung zur Anwendung der genannten Vorschriften erfasst, was die Lesbarkeit erschwert, sowohl Fälle der Bewilligung zur Veränderung von bettenführenden Krankenanstalten (deren Errichtung ist in den §§ 7 bis 12 SKAG geregelt) als auch Fälle der Bewilligung zur Veränderung von selbständigen Ambulatorien (darunter Zahnambulatorien), deren Errichtung in den §§ 12a bis 12g geregelt ist.

Wie die Mitbeteiligte in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, unterscheidet § 14 Abs. 2 dritter Satz SKAG zwei Fallgruppen von wesentlichen Veränderungen bestehender Krankenanstalten. Für sämtliche wesentliche Veränderungen gilt, dass im Bewilligungsverfahren "die Vorschriften der §§ 8 bis 12 bzw §§ 12b bis 12g" anzuwenden sind. Für eine kleinere Fallgruppe, nämlich diejenige, in der es zu Änderungen der bestehenden Krankenanstalt iSd. § 14 Abs. 2 zweiter Satz "lit. a bis d und g" kommt (Veränderung der Art der Krankenanstalt, Veränderung der Form einer allgemeinen Krankenanstalt, Errichtung neuer Abteilungen etc, Neuanschaffung medizinisch-technischer Großgeräte), sind im Bewilligungsverfahren überdies weitere Bestimmungen anzuwenden, nämlich bei bettenführenden Krankenanstalten § 7 und bei selbständigen Ambulatorien § 12a SKAG. Diese beiden letztgenannten Bestimmungen regeln die Voraussetzung bzw. Prüfung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes (§ 7 Abs. 1 lit. a; § 12a Abs. 1 a).

Nach der Systematik des § 14 Abs. 2 dritter Satz SKAG ist unschwer zu erkennen, dass der Gesetzgeber die Anwendung der §§ 7 bzw. 12a SKAG, mithin eine Prüfung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes, auf diejenige Fallgruppe beschränkt hat, die schwerwiegende Veränderungen der bestehenden Krankenanstalt umfasst. In den nicht zu dieser kleineren Fallgruppe zählenden Fällen von Veränderungen, darunter auch eine bloße Verlegung der Betriebsstätte (Abs. 2 zweiter Satz lit. e), hat eine Prüfung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes nicht zu erfolgen.

Hat aber mangels Anwendbarkeit des § 12a SKAG eine Prüfung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes nicht zu erfolgen, so ist eine Parteistellung der Revisionswerberin nach § 12c SKAG von vornherein die Grundlage entzogen. Dagegen kann auch nicht ins Treffen geführt werden, dass § 12c SKAG in allen Verfahren zur Bewilligung von Veränderungen anzuwenden ist, weil diese Bestimmung auf die "zu prüfende" wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes abstellt, letztere aber - nach dem Gesagten - im Fall einer bloßen Verlegung gar nicht zu prüfen ist.

Einzuräumen ist der Revisionswerberin, dass von der Aufzählung der nach § 14 Abs. 2 dritter Satz SKAG jedenfalls anzuwendenden Vorschriften auch § 12f SKAG erfasst ist. Nach dieser Vorschrift ist die Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums durch einen Krankenversicherungsträger zu erteilen, wenn 1. ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Salzburg bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Salzburg bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§ 339 ASVG) oder 2. eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann (§ 12a Abs. 1 lit. a). Daraus ist aber für ihren Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen.

§ 14 Abs. 3 SKAG sieht unmissverständlich vor, dass für "die Erweiterung (Abs 2 lit a bis d und g)" von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers "abweichend von Abs 2 an Stelle des § 7 der § 12f Anwendung" findet. § 14 Abs. 3 SKAG ist einerseits insofern spezieller als § 14 Abs. 2 dritter Satz, als er sich ausdrücklich nur auf selbständige Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers bezieht, mithin nur wesentliche Veränderungen solcher Ambulatorien zum Gegenstand hat, andererseits erfasst er wie der zweite Halbsatz des § 14 Abs. 2 dritter Satz nur die engere Fallgruppe, mithin die besonders schwerwiegenden Veränderungen, nicht aber Verlegungen von Betriebsstätten. Die in § 14 Abs. 3 SKAG zum Ausdruck gebrachte Abweichung von Abs. 2 besteht nun darin, dass nicht etwa

§ 12a SKAG - die Anführung von § 7 beruht offensichtlich auf einem redaktionellen versehen, weil § 7 nur bettenführende Krankenanstalten regelt - anzuwenden und eine Prüfung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots stattfinden sein soll, sondern die für die Errichtung von selbständigen Ambulatorien durch Krankenversicherungsträger vorgesehene Sondervorschrift des § 12f SKAG. Da § 14 Abs. 3 SKAG aber nur die engere Fallgruppe der besonders schwerwiegenden Veränderungen bestehender Krankenanstalten erfasst, nicht aber den Fall einer bloßen Verlegung der Betriebsstätte, muss angenommen werden, dass die Anwendung des § 12f SKAG im Fall einer bloßen Verlegung der Betriebsstätte - ungeachtet der Erwähnung des § 12f in § 14 Abs. 2 dritter Satz SKAG - nicht in Betracht kommt (so im Ergebnis auch die unter Pkt. 1.1.2. angeführten Gesetzesmaterialien).

2.2.2.3. Soweit die Revision schließlich vorbringt, eine Einbeziehung der Grundsatzbestimmungen des KAKuG stütze ihre Rechtsauffassung, ist ihr Folgendes zu entgegnen:

Seit der Novelle BGBl. I Nr. 81/2013 sieht der das Zulassungsverfahren für selbständige Ambulatorien regelnde § 3a KaKuG in Abs. 4 letzter Satz vor, dass von der Prüfung des Bedarfs abzusehen ist, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt. Die Umsetzungsfrist für die Landesausführungsgesetze war im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide bereits abgelaufen. Da von der Revisionswerberin nicht ansatzweise eine Änderung des Einzugsgebietes des Zahnambulatoriums der Mitbeteiligten behauptet wird, steht das unter Pkt. 2.2.2.2. erzielte Auslegungsergebnis vorliegendenfalls mit der - bereits wirksamen - grundsatzgesetzlichen Vorgabe jedenfalls im Einklang.

2.2.3. Die Revision gegen den erstangefochtenen Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.3. Die Revision gegen den zweitangefochtenen Bescheid ist unzulässig.

2.3.1. Nach den bisherigen Ausführungen hat die belangte Behörde zutreffend die Auffassung vertreten, dass der Revisionswerberin - mangels Anwendbarkeit des § 12a SKAG im Falle einer bloßen Verlegung (§ 14 Abs. 2 zweiter Satz lit. e SKAG) der Betriebsstätte eines Zahnambulatoriums - im Verfahren zur Bewilligung der Verlegung, welches mit dem zweitangefochtenen Bescheid abgeschlossen wurde, keine Parteistellung zukommt.

2.3.2. Da die Legitimation der Revisionswerberin zur Erhebung einer Revision gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG (alt) - bzw. einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG idF. der Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 - in § 12c Abs. 1 SKAG an dieselben Voraussetzungen geknüpft ist wie deren Parteistellung im Bewilligungsverfahren, fehlt im Lichte der bisherigen Ausführungen die Legitimation zur Revisionserhebung.

2.3.3. Die gegen den zweitangefochtenen Bescheid erhobene Revision erweist sich daher als unzulässig und war in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vorliegendenfalls in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat).

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 30. April 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110007.J00

Im RIS seit

04.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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