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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde 1. der AK und
2. der Mag. SK, beide in Wien und beide vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1010 Wien, Gonzagagasse 14, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11. November 2013, Zl. LABG-NT-58/1/13, betreffend Nächtigungstaxen für das Jahr 2012, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1. Aus der Revision und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 18. Dezember 2012 wurde den Beschwerdeführerinnen pauschalierte Nächtigungstaxe in der Höhe von EUR 62,50 (aliquotiert für den Zeitraum 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012) vorgeschrieben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerinnen gemäß §§ 289 ff BAO, BGBl. Nr. 194/1961 "idgF", in Verbindung mit §§ 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10 des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes, LGBl. Nr. 144/1970, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der nach ihrer Auffassung maßgeblichen Vorschriften des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes, LGBl. Nr. 144/1970, aus, dass sich gemäß § 4 Abs. 4 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz in Verbindung mit § 9 dieses Gesetzes die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Nächtigungstaxe aus der Vervielfachung der Abgabe gemäß § 9 Abs. 1 (von derzeit EUR 0,50) mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl ergäbe. Diese Nächtigungszahl betrage bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m2 100, bei einer Fläche von mehr als 60 bis 100 m2 150 und von mehr als 100 m2 200.
Dem Einwand seitens der Beschwerdeführerinnen, dass es sich bei der der Besteuerung zu Grunde gelegten Liegenschaft um eine Unterkunft handle, welche als Zweitwohnsitz diene, wurde entgegen gehalten, dass die pauschalierte Nächtigungstaxe ebenso wie die pauschalierte Ortstaxe auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen einzuheben sei. Die Abgaben seien vom Kärntner Landtag beschlossen und im Landesgesetzblatt kundgemacht worden. Die Bestimmungen seien daher von der Abgabenbehörde anzuwenden.
Einwänden hinsichtlich des Gleichheitsprinzips und der Niederlassungsfreiheit nach Unionsrecht wurde entgegnet, dass allfällige Einwendungen hinsichtlich der Verfassungs- und Grundrechtskonformität bei der Anwendung des Gesetzes nicht berücksichtigt werden könnten. Die verfassungsrechtliche Überprüfung bzw. Prüfung, ob durch die gesetzlichen Bestimmungen Grundrechte verletzt würden, obliege ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2014, B 1586/2013-4, ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat.
Mit der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführten Revision wird die Verletzung im gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht, dass den Beschwerdeführerinnen gegenüber keine pauschalierte Nächtigungstaxe für das Jahr 2012 festgesetzt werde bzw. die Nächtigungstaxe auf die Ortstaxe angerechnet werden möge, geltend gemacht und die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beantragt wird.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im vorliegenden Beschwerdefall, der eine im Jahre 2013 erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit welcher der Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof für den Fall der Abweisung bzw. Ablehnung ihrer Behandlung verbunden war und die nach dem 31. Dezember 2013 vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, betrifft, ist mangels ausdrücklicher Rechtsgrundlage im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, bzw. im VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, § 4 VwGbk-ÜG analog heranzuziehen.
Die Revision gegen die Entscheidung der Kärntner Landesregierung, die keine unabhängige Behörde im Sinne des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist, ist daher ohne Prüfung im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B-VG jedenfalls zulässig (zu diesem Ergebnis käme man auch, wollte man § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 anwenden).
Die Revision ist jedoch nicht begründet.
Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid der Gemeinde S vom 12. Dezember 2012 für die Nächtigungstaxe bestätige. Mit diesem erstinstanzlichen Bescheid sei für das Jahr 2012 eine Nächtigungstaxe in Höhe von EUR 62,50 für den Zeitraum von zehn Monaten vorgeschrieben worden. Ein Bescheid sei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wenn (zu ergänzen: die) dem Bescheidinhalt zu Grunde liegenden Rechtsnormen falsch angewendet worden seien. Der inhaltlich rechtswidrige Bescheid beruhe sohin "auf Grund einer falschen Auslegung der Verwaltungsvorschrift, die die belangte Behörde auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung" gebracht habe.
Mit diesem unsubstanziierten Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids dargetan.
Soweit sich die Beschwerdeführerinnen auf verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte berufen, ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, auf das diesbezügliche Vorbringen einzugehen (vgl. Art. 130 Abs. 5 B-VG).
Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die von den Revisionswerberinnen behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 9. Mai 2014
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170052.J00Im RIS seit
04.06.2014Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015