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21/05 BörseNorm
BörseG 1989 §48 Abs1 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2014/02/0002 E 28. März 2014 RS 7Stammrechtssatz
Allein die Unzuständigkeit nach der internen Geschäftsordnung ohne Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten entlastet das unzuständige Vorstandsmitglied nur in jenen Fällen, in denen es zumindest stichprobenartig seiner grundsätzlich für alle Geschäftsbereiche bestehenden Kontrollverpflichtung nachkommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014020017.X06Im RIS seit
16.05.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014