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21/05 BörseNorm
AVG §37 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2014/02/0016 E 24. April 2014 RS 5Stammrechtssatz
Bei der Beantwortung der Rechtsfrage, wie das Anlegerpublikum auf eine Ad-hoc-Meldung reagiert, ist darauf abzustellen, welcher Eindruck beim verständigen Anleger hervorgerufen wird (vgl. E 16. Mai 2011, 2009/17/0234). Einem Sachverständigenbeweis ist die Beantwortung dieser (Rechts)Frage daher nicht zugänglich.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungSachverständiger Entfall der BeiziehungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014020017.X05Im RIS seit
16.05.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014