Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des E, (geboren am 3. März 1975), in Graz, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 2. März 1998, Zl. FR 82/3-98, betreffend Feststellung gemäß § 75 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Der Beschwerdeführer stellte nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten am 5. Juli 1995 einen Antrag auf Gewährung von Asyl und gab (laut dem in den Verwaltungsakten erliegenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. Juli 1995) im Rahmen seiner Vernehmung am 6. Juli 1995 im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am 15. Juni 1995 von Monrovia in den Staat Elfenbeinküste geflüchtet. Bis zur Grenze sei er mit einem Fahrzeug geführt worden, die Grenze habe er zu Fuß überquert. In der Elfenbeinküste sei er in einer Arbeitersiedlung (San Pedro) in einem Versteck geblieben und von dort mit einem Frachtschiff in die Türkei gelangt. Die Fahrt von Monrovia bis nach San Pedro habe einen Tag gedauert, zur Strecke könne er nur einen Namen, etwa wie "Nimba", angeben. Über die Dauer der Schiffspassage könne er keine Angaben machen. Er wisse nur, dass er jeden zweiten Tag Nahrung erhalten habe, aber nicht, wie oft dies gewesen sei. Wo er das Schiff in der Türkei verlassen habe, wisse er ebenfalls nicht, er sei jedoch noch am selben Tag mit einem LKW weitergefahren. Irgendwo in Ungarn sei er sofort in einen anderen LKW umgestiegen und in diesem versteckt am 4. Juli 1995 nach Österreich gelangt. Die Fahrt von der Türkei bis Ungarn habe etwa zwei Tage gedauert. Auf Vorhalt einer Zeitdiskrepanz, dass für den Seeweg nur ein bis zwei Tage geblieben wären, gab er an, er habe die Flucht in einer Art Schock erlebt. Im April 1993 sei er von der "AFL" am Markt von Monrovia verhaftet worden, weil er die "NPFL" unterstützt habe. Man habe ihn in ein Lager gebracht und misshandelt. Die "NPFL" habe gegen die Regierung (in Liberia) gekämpft, und deren Gruppenführer hätten bestimmt, wo gekämpft werden sollte, z.B. in den Vororten Monrovias. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Gruppe "an einem kleinen Platz" in Maryland stationiert gewesen. Über Befragen, wie er in Monrovia einen Handel habe betreiben können, obwohl er in Maryland der "NPFL" gedient habe, gab er an, er habe in Monrovia Geld verdient und sei nach Maryland gefahren, wenn er genug beisammen gehabt habe. Er sei nicht imstande, auf einer Skizze die geographische Lage von Orten in Liberia einzuzeichnen. Seit 1992 herrsche (dort) Krieg, wann die große Offensive auf Monrovia stattgefunden habe, wisse er nicht mehr. Sollte dies zugleich mit seiner Verhaftung geschehen sein, hätte er dies nicht bemerkt, er habe um sich herum kaum etwas wahrgenommen. Er sei in einem Lager in Buchanan, einem Vorort Monrovias, misshandelt worden. Monrovia sei die Hauptstadt Liberias und eine Art Dorf, das nicht am Meer liege. Die Frage, wie weit Monrovia vom Meer entfernt sei, verwirre ihn.
Im Rahmen seiner fremdenpolizeilichen Vernehmung durch die Bundespolizeidirektion Graz (die erstinstanzliche Behörde) am 11. November 1997 sagte der Beschwerdeführer aus, dass er im Jahr 1992 von den damaligen Regierungstruppen (in Liberia) festgenommen und in ein Camp gebracht worden sei, weil er am damals herrschenden Bürgerkrieg teilgenommen habe. Sie hätten ihn gefoltert und schlecht behandelt. Im Jahr 1993 habe ihm eine Frau geholfen, aus dem Camp zu flüchten. Danach habe er sich in einem kleinen Dorf versteckt gehalten. Danach hätten "sie" ihn in die Elfenbeinküste gebracht, wo er ca. zwei Jahre geblieben und verschiedenen Arbeiten nachgegangen sei. Dort habe er sich jedoch aufgrund der geographischen Nähe der beiden Länder auch nicht sicher gefühlt. In einem ihm unbekannten Hafen sei er am 15. Juni 1995 an Bord (eines Schiffes) gegangen, sodann ca. zweieinhalb Wochen lang unterwegs gewesen und in der Türkei von Bord gegangen. Dort habe er einen LKW-Fahrer gefunden, der ihn auf der Ladefläche seines Fahrzeuges versteckt habe und mit dem er ca. zwei bis drei Tage unterwegs gewesen sei. Am 4. Juli 1995 sei die illegale Einreise nach Österreich erfolgt, und er habe in Graz das Fahrzeug verlassen. Über Passanten sei er zur Caritas und danach zur "Arche 38" gekommen. Im Moment könne er Österreich nicht verlassen. In Liberia sei man derzeit noch immer nicht sicher, und er könnte Repressalien durch verschiedene Gruppen ausgesetzt sein. Er habe nie einen Reisepass besessen, sei jedoch mit einer ID-Card nach Österreich gekommen, die er im Juni 1997 in Wien verloren habe.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 2. März 1998 wurde gemäß § 75 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer, angeblich ein liberianischer Staatsangehöriger, in Liberia gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei. Seine Abschiebung dorthin sei somit zulässig.
Nach Hinweis auf die Berufungsschrift des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 1997 und seine ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 23. Februar 1998 sowie nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass die "auf bloßen Behauptungen beruhenden" und daher kaum nachprüfbaren, noch dazu widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers völlig unglaubwürdig seien. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer, wie bereits im Asylverfahren hervorgekommen sei, über Liberia weder geographisch noch politisch informiert, sodass die belangte Behörde davon ausgehe, dass er entweder nicht aus Liberia oder aus jenen Teilen dieses Staates stamme, wo er offensichtlich mit den von ihm geschilderten Vorgängen nicht konfrontiert worden sei. So habe er im Asylverfahren behauptet, dass Monrovia eine Art Dorf wäre, das nicht am Meer läge, und Buchanan ein Vorort wäre. Dies sei ein deutliches Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer nicht aus Monrovia stamme, zumal dieser Ort eine Millionenstadt sei, die den größten Seehafen Liberias habe, und Buchanan eine weitere, etwa 100 km südlich von Monrovia gelegene Hafenstadt sei. Ferner liege Buchanan im "NPFL"-Gebiet, wo die "AFL" wohl kaum ein Gefangenenlager habe unterhalten können. Auch seien die Angaben des Beschwerdeführers insoweit widersprüchlich, als er zuerst behauptet habe, dass er in Monrovia gearbeitet hätte, und in einer späteren Aussage angeführt habe, dass er in Maryland der "NPFL" gedient hätte. Diesen Widerspruch habe er über Vorhalt damit zu entkräften versucht, dass er hin- und hergefahren wäre. Der Beschwerdeführer habe überdies nicht einmal annähernd die Entfernung angeben können und nicht einmal andere Örtlichkeiten annähernd zu definieren vermocht, obwohl ihm im Asylverfahren eine Skizze der Grenzen Liberias vorgelegt worden sei. Es stehe daher auch die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Stellungnahme (vom 23. Februar 1998) ausführe, dass bei seiner Vernehmung im Asylverfahren der zuständige Sachbearbeiter und der Dolmetscher unfreundlich gewesen wären und die ganze Zeit hindurch gelacht hätten, sodass er eingeschüchtert und verunsichert, äußerst nervös und unkonzentriert gewesen wäre, so sei dem entgegenzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen geblieben wäre, die Unterschrift auf der Niederschrift zu verweigern, und er gemäß § 15 AVG diese Niederschrift gegen sich gelten lassen müsse. Wenn der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung am 11. November 1997 lediglich global ausgeführt habe, dass man derzeit in Liberia noch nicht sicher wäre und er Repressalien von verschiedenen Gruppen ausgesetzt sein könnte, so handle es sich hiebei um bloße Vermutungen allgemeiner Art, die nicht ausreichend seien, um damit das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG, konkret für seine Person, glaubhaft zu machen. Aber auch seine Bezugnahme in der ergänzenden Stellungnahme auf Berichte von Experten der Menschenrechtsvereine, die sich noch dazu auf das Jahr 1993 bezögen, sowie auf Berichte des "US-Departments" und des UNHCR seien ebenso wie die von ihm beantragten Amnesty International-Länderberichte der Jahrgänge 1994 bis 1997 über die allgemeine Situation in Liberia für eine Glaubhaftmachung einer aktuellen, subjektiv gegen ihn gerichteten Verfolgungsgefahr nicht geeignet. Unbeschadet dessen habe sich jedoch die belangte Behörde mit der derzeitigen Situation in Liberia auseinander gesetzt, wobei als Grundlage die Amnesty International-Länderberichte der Jahrgänge 1994 bis 1997 und der "Fischer Weltalmanach", Jahrgänge 1996 und 1997, herangezogen worden seien. Wie allgemein bekannt sei, sei bei den Ende Mai/Anfang Juni 1997 stattgefundenen Wahlen in Liberia Charles Taylor, der ehemalige Rebellenführer der "NPFL", zum neuen Staatspräsidenten gewählt worden, wobei die Wahlen von den UN-Wahlbeobachtern in den Medien als ausgesprochen fair beurteilt worden seien. Da dieser nunmehr das höchste Amt im Staat erlangt habe, könne davon ausgegangen werden, dass er den Machtkampf beendet habe. Auch seien keine Kampfhandlungen von Bürgerkriegsparteien in Liberia mehr bekannt geworden. Es gebe dort nun eine weitgehend funktionierende Staatsgewalt, die durch die in diesem Staat installierte Überwachungstruppe der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, die sogenannte ECOMOG-Truppe, die mittlerweile auf 18.000 Mann aufgestockt worden sei, unterstützt werde. Diese Truppen kontrollierten sowohl die Hauptstadt Monrovia als auch die wichtigsten öffentlichen Einrichtungen und Hauptstraßen und hätten die Demobilisierung und Entwaffnung der seinerzeit bewaffneten Bürgerkriegsparteien in die Wege geleitet und weiterhin vorangetrieben ("Fischer Weltalmanach", Jahrgänge 1996 und 1997). Für die belangte Behörde sei daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der behauptet habe, die "NPFL" unterstützt zu haben, im Fall einer Rückkehr nach Liberia von den Regierungstruppen verfolgt werden würde.
Darüber hinaus schließe sich die belangte Behörde dem erstinstanzlichen Bescheid, in dem (u.a.) die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammen gefasst seien, vollinhaltlich an und erhebe diese zum Inhalt ihres Bescheides. (Die erstinstanzliche Behörde hatte in ihrem Bescheid vom 18. November 1997 (u.a.) auf die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen, der im Jahr 1995 vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, (erst) am 15. Juni 1995 in die Elfenbeinküste gelangt zu sein, wo er sich zwei Wochen lang aufgehalten habe, während er bei seiner fremdenpolizeilichen Vernehmung am 11. November 1997 angab, (schon) im Jahr 1993 in diesen Staat gelangt zu sein und sich zwei Jahre lang dort aufgehalten zu haben. Ferner habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt angegeben, Monrovia wäre ein Dorf, das nicht am Meer läge, und Buchanan wäre ein Vorort, was den Schluss zulasse, dass der Beschwerdeführer in Wirklichkeit gar nicht aus Liberia stamme. Monrovia sei eine Millionenstadt mit dem größten Seehafen Liberias, Buchanan eine weitere große Hafenstadt, etwa 100 km südöstlich von Monrovia gelegen.)
2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 75 FrG hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch im Verfahren nach § 75 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 14. September 2000, Zl. 98/21/0389, mwN.)
2.1. Die Beschwerde bringt vor, der Umstand, dass der Beschwerdeführer das im Asylverfahren aufgenommene Vernehmungsprotokoll (gemeint: vom 6. Juli 1995) unterfertigt habe, lasse nicht den Schluss zu, dass er sich "mit dem Inhalt der im Asylverfahren angegebenen asylrelevanten Gründe bzw. mit dem Vorgang der Einvernahme" einverstanden erklärt habe, weil diese Vernehmung äußerst kurz gehalten worden sei und keine entsprechenden Fragen gestellt worden seien, um ihm die Möglichkeit zu geben, ein asylrechtlich relevantes Vorbringen zu erstatten, das naturgemäß auch Niederschlag im vorstehenden Feststellungsverfahren gefunden hätte. Wie der Beschwerdeführer in seiner gegen den erstinstanzlichen Asylbescheid erhobenen Berufung ausgeführt habe, seien der Sachbearbeiter und der Dolmetscher unfreundlich gewesen und hätten die ganze Zeit gelacht, sodass er eingeschüchtert und verunsichert, äußerst nervös und unkonzentriert gewesen sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, und hätte im Sinn des § 13a AVG für die belangte Behörde die Verpflichtung bestanden, "die genauen Umstände der behaupteten Verfolgungshandlungen zu erfragen".
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung im Asylverfahren (am 6. Juli 1995) angegeben hatte, (erst) am 15. Juni 1995 von Monrovia in den Staat Elfenbeinküste geflüchtet zu sein und sich dort zwei Wochen lang aufgehalten zu haben, und dass er bei seiner fremdenpolizeilichen Vernehmung am 11. November 1997 aussagte, (schon) im Jahr 1993 in die Elfenbeinküste geflüchtet und dort zwei Jahre lang geblieben zu sein. Wenn die Beschwerde gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde ins Treffen führt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung im Asylverfahren unkonzentriert und eingeschüchtert gewesen sei, so vermag sie mit diesem Vorbringen den aufgezeigten Widerspruch nicht plausibel aufzuklären. Auch bietet sie keine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass der Beschwerdeführer, der seinen Behauptungen zufolge in Monrovia geboren sei und dort gelebt und Geld verdient habe, die etwa 100 km davon entfernte große Hafenstadt Buchanan als Vorort Monrovias bezeichnet habe. Darüber hinaus konkretisiert die Beschwerde nicht, welche Angaben er (am 6. Juli 1995) bei einem anderen Vernehmungsklima gemacht hätte bzw. welche Fragen ihm zu stellen gewesen wären. Soweit die Beschwerde ins Treffen führt, dass die belangte Behörde gegen die Manuduktionspflicht verstoßen habe, ist ihr zu erwidern, dass sich die Belehrungspflicht des § 13a AVG nur auf Verfahrensschritte, nicht jedoch auf die Beratung in materiell-rechtlicher Hinsicht bezieht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, Zl. 98/21/0431, mwN). Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Wenn die belangte Behörde angesichts der angeführten Widersprüche bzw. Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers seinen Behauptungen zu seiner Flucht und Identität keinen Glauben geschenkt hat, so begegnet diese Beweiswürdigung vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
3. Auch kann keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet habe. Diese hat nämlich mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Angaben des Beschwerdeführers insgesamt keinen Glauben schenke, und ihre Erwägungen für diese Auffassung mit der notwendigen Verständlichkeit dargelegt.
4. In Anbetracht der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und seiner Person braucht auf das weitere Beschwerdevorbringen, dass es auch nach der Machtübernahme in Liberia durch den nunmehrigen Staatspräsidenten Charles Taylor zu Übergriffen zwischen rebellierenden Gruppen komme und Mitglieder der "NPFL" gefoltert würden, nicht eingegangen zu werden.
5. Zusammengefasst kann daher die Ansicht der belangten Behörde, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Gefährdung oder Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG für den Fall seiner Abschiebung nach Liberia glaubhaft zu machen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 5. Oktober 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998210215.X00Im RIS seit
05.02.2001