Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BWG 1993 §1 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/21/0259 E 2. Oktober 2012 RS 1Stammrechtssatz
Ist hinsichtlich der Strafsanktionsnorm während des Tatzeitraumes eine Änderung der Rechtslage eingetreten, so ist bei Dauerdelikten in Bezug auf die anzuwendende Strafsanktionsnorm das Tatende entscheidend; liegt dieses nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, so ist die Tat - selbst im Falle einer strengeren Regelung - nach dem neuen Recht zu beurteilen, weil das strafbare Verhalten in der Zeit der strengeren Strafdrohung fortgesetzt wurde (vgl. E 7. März 2000, 96/05/0107; E 2. Mai 2005, 2001/10/0183).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014020014.X05Im RIS seit
16.05.2014Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018