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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Alleine die Möglichkeit einer Behinderung und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die Nichtbeachtung des Rotlichts einer Verkehrslichtsignalanlage führt dazu, dass dieses Verhalten als ein gravierender Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zu werten ist (vgl. allgemein zu Schutzmaßnahmen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, auch das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, Zl. 2013/01/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013010172.X03Im RIS seit
27.05.2014Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018