RS Vwgh 2014/4/24 2013/01/0172

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Veröffentlicht am 24.04.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StVO 1960 §38 Abs5;

Rechtssatz

Alleine die Möglichkeit einer Behinderung und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die Nichtbeachtung des Rotlichts einer Verkehrslichtsignalanlage führt dazu, dass dieses Verhalten als ein gravierender Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zu werten ist (vgl. allgemein zu Schutzmaßnahmen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, auch das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, Zl. 2013/01/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013010172.X03

Im RIS seit

27.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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