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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/06/0109 E 25. Oktober 2000 RS 4Stammrechtssatz
Ein allfälliger Antrag oder eine Berufung einer Person, der keine Parteistellung zukommt, ist zurückzuweisen. Davon zu unterscheiden ist die Möglichkeit der Verletzung in einem Recht, wenn eine derartige Zurückweisung erfolgt. Rechtsmittel und insbesondere auch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sind daher im Hinblick auf die Möglichkeit, dass im Streit um eine Parteistellung im Falle des tatsächlichen Bestehens eines subjektiven Rechtes die Partei des Verfahrens in einem Recht verletzt wäre, zulässig (Hinweis auf die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5te Auflage, unter E 45b und 48 zu § 8 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012060019.X02Im RIS seit
22.05.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014