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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Für die Beurteilung des Kellergeschoßes als oberirdisch ist die Differenz zwischen den absoluten Urgeländehöhen und den absoluten Höhen der Rohdeckenoberkante des Kellergeschosses maßgeblich (Hinweis E vom 24. März 2011, 2009/06/0150). Davon ausgehend begegnen die auf die Ausführungen des vermessungstechnischen und der planungsrechtlichen Amtssachverständigen gestützten Schlussfolgerungen der Behörde, wonach es sich beim vorliegenden Kellergeschoss um kein oberirdisches Geschoss im Sinn des § 56 Abs. 5 Slbg ROG 2009 handle, weil es in keinem Bereich mehr als 1 m über das angrenzende natürliche Gelände hinausrage, keinen Bedenken.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011060135.X01Im RIS seit
22.05.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014