RS Vwgh 2014/4/24 2011/06/0135

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Veröffentlicht am 24.04.2014
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §20 Abs1;
ROG Slbg 2009 §56 Abs5;

Rechtssatz

Für die Beurteilung des Kellergeschoßes als oberirdisch ist die Differenz zwischen den absoluten Urgeländehöhen und den absoluten Höhen der Rohdeckenoberkante des Kellergeschosses maßgeblich (Hinweis E vom 24. März 2011, 2009/06/0150). Davon ausgehend begegnen die auf die Ausführungen des vermessungstechnischen und der planungsrechtlichen Amtssachverständigen gestützten Schlussfolgerungen der Behörde, wonach es sich beim vorliegenden Kellergeschoss um kein oberirdisches Geschoss im Sinn des § 56 Abs. 5 Slbg ROG 2009 handle, weil es in keinem Bereich mehr als 1 m über das angrenzende natürliche Gelände hinausrage, keinen Bedenken.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011060135.X01

Im RIS seit

22.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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