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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Bfin als juristische Person kann nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 belästigt sein (Hinweis E vom 24. Mai 2006, 2003/04/0159, mwN). Die Parteistellung "als verlängerter Arm der Mieter" und somit von natürlichen Personen als Nachbarn im Hinblick auf eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Nachbarstellung der Bfin als juristische Person käme daher nach § 75 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 nur als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte in Frage (Hinweis E vom 24. Mai 2006, 2003/04/0159, mwN).
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040157.X02Im RIS seit
28.05.2014Zuletzt aktualisiert am
16.03.2018