RS Vwgh 2014/4/29 2013/04/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §75 Abs2;

Rechtssatz

Die Bfin als juristische Person kann nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 belästigt sein (Hinweis E vom 24. Mai 2006, 2003/04/0159, mwN). Die Parteistellung "als verlängerter Arm der Mieter" und somit von natürlichen Personen als Nachbarn im Hinblick auf eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Nachbarstellung der Bfin als juristische Person käme daher nach § 75 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 nur als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte in Frage (Hinweis E vom 24. Mai 2006, 2003/04/0159, mwN).

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040157.X02

Im RIS seit

28.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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